Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheffelzahl

Scheffelzahl

, f.


I Anzahl der Scheffel (III 1) 
  • ok enscall nemant roggen kopen vort to vorbackende unde dat brod den luden wedder to vorkopende na schepeltale 
    1434 LünebZftU. 1
  • wann der backmeister backen will, soll er das mehel nach scheffelzall sichten und verbacken und eine gewiße anzall brodts vor das hoffgesinde stetz backen
    1560 Mecklenburg/Kern,HofO. I 199
  • wegen des maltzes hat es bey jedes orts brau-ordnung, wegen der zu verbrauenden scheffel-zahl sein bewenden, und muß auf einmahl nicht mehr, nicht weniger veracciset werden, als wuͤrcklich auf einmahl verbrauet wird
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 466
  • bei dem verkaufe des salzes soll eine völlige gleichheit nach der scheffelzahl beobachtet werden
    1778 LippstadtHeimatb. 50
II Anzahl der Scheffel (III 2) 
  • die auf der geest wohnen [sollen] ihren acker nach scheepell und morgenzahl und meißengeldes mit fleiße uͤberschlagen
    1560 DithmUB. 238
unter Ausschluss der Schreibform(en):