Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheltung

I wie Schelte (I) 
II im Handwerk: öffentliche Beschuldigung eines Zunftmitglieds (des Verstoßes gegen die Handwerksgewohnheiten oder die guten Sitten), woraus der Ausschluss aus der Zunft resultieren kann; ein Ritual
IV öffentliche Beschuldigung und Bloßstellung; insb. von säumigen Schuldnern und deren Bürgen