Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schenk

1Schenk

, m.
I Inhaber desjenigen der vier alten Hofämter, das urspr. für die Versorgung eines Fürstenhofes mit Getränken zuständig ist; als erbliches Ehrenamt bald nur noch in Form von repräsentativen Akten bei besonderen Anlässen ausgeübt; auch: das Amt und der Titel des Amtsinhabers
  • 1 auf der Ebene des Reichs ist der König von Böhmen Reichserzschenk; in dieser mit der Kurwürde verbundenen Funktion tritt er schon früh nur noch in einem symbolischen Akt bei der Krönung des deutschen Königs bzw. Kaisers auf
  • 2 als Vertreter des Reichserzschenken steigt nach 1100 der aus den Ministerialen am staufischen Hof hervorgegangene Herr von Limpurg zum königlichen Schenken auf; die erbliche Stellung als Reichserbschenk entwickelt sich bald zum Ehrenamt mit repräsentativen Aufgaben
  • 3 an weiteren Höfen
II des Rates Schenk Verwalter des städt. Weinkellers, auch mit weiteren amtl. Aufgaben betraut
III gewerbsmäßiger Betreiber einer Schankstätte, in welcher auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden
IV (gewähltes) Zunftmitglied, das bei Zusammenkünften seiner Zunft für Getränke zu sorgen hat
V Diener, der Getränke ausschenkt; Bedienung