Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scherge

Scherge

, m.
I "Fronhofverwalter" Niermeyer2 1231
II Bediensteter eines Gerichts von unterschiedlichem Rang und mit unterschiedlichen Aufgaben im Bereich des Vollzugs (zB. Festnahme eines Straftäters, Geleit eines Gefangenen) sowie der Ladung, Pfändung, Rügung oder der Arrestierung in der Schergenstube, gelegentlich auch der Verwaltung eines Schergenamts (II) oder einer anderen Einheit (Beleg um 1300); wo es eine Zusammenarbeit von Schergen und Henker gibt, differiert sie und ist von der Position des Schergen abhängig: der Henker kann in den Diensten des Schergen stehen; ist kein Henker verfügbar, übernimmt der Scherge dessen Tätigkeiten (Beleg 17./18. Jh.), daher offen zu III 
III Gehilfe eines Henkers oder Scharfrichters, Folterknecht, selten auch Henker; offen zu II 
IV Bez. für unehrliche Leute, herrenloses Gesindel; auch als Schimpfwort sowie in semantisch unspezifischen negativen Konnotationen