Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsladung

Schiffsladung

, f.

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Gesamtlademenge eines Schiffs bzw. dessen Fassungsvermögen
  • schifladunge 
    um 1270 JüngererTiturel(Wolf) II 2580
  • [alle schiffer] sollen schuldig seyn ..., [für die Zollämter] eine richtige verzeugnuͤß von ihrer gantzen schiffs ladung zu halten
    SchwedSeeR.(1667) 29
  • [stader elb-zoll taxa] kalck, maur- und dachsteine ... 1 schiffsladung - 8 ßl.
    BremPolO.(1732) 536
  • schiffs-ladung: ... capacitaͤt oder innhalt des schiffes, ... nach der anzahl der tonnen gerechnet
    1742 Zedler 34 Sp. 1514
  • sollen waaren gegen seegefahr versichert werden ..., die leicht dem verderben ausgesetzt sind: so muͤssen dieselben ... angegeben werden ... sind dergleichen waaren nur unter dem allgemeinen namen von kaufmannsguͤtern, schiffsladung, u. d. m. mit begriffen worden: so ist der versicherer einen aus der verderblichen qualitaͤt entstehenden schaden zu verguͤten nicht verbunden
    1794 PreußALR. II 8 § 2048
  • die waaren [muͤssen] von dem augenblick an, wo die schiffs-ladung ankoͤmmt, bis die collis in die packkammer ... gebracht ... worden sind, unter der genauesten aufsicht bleiben
    1804 NCCPruss. XI 2194
unter Ausschluss der Schreibform(en):