Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlafende

Schlafende

, m., f.

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Person, die schläft; übtr.: Person, die ihre Rechte nicht rechtzeitig geltend macht
  • were es aber ... nicht mehr verhanden, kan der juͤngste gleuͤbiger, so seiner bezahlung befriedigt worden, nicht darumb werden belangt, sondern haben solches jhrem vnfleiß bey zumessen: sintemall die rechte, nicht den schlaffenden, sondern den wachenden zu stewr kommen
    EiderstLR. 1591 III 11 § 2
  • weil der cläger ... nachlessig ..., die rechten aber den wachenten nicht den schlaffenten zu gueten khomben, also bitt er sich von solcher clag leedig ... zu erkhennen
    1608 OÖLTfl. II 20 § 3
  • muß man bey leuten, die schlafend verbrechen veruͤbet haben, dahin sehen, ob solches blos im schlaf ... oder waͤhrend einer nachtwanderung geschehen sey. in dem ersten fall kann nur sodann eine strafe statt finden, wenn der vorsatz ... des schlafenden gnugsam bewiesen werden koͤnnte
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 81
  • die mit wahnsinnigen, rasenden, besoffenen und schlafenden geschehene fleischliche vermischung [wird] als eine nothzucht angesehen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 941
  • unzuͤchtige gewalt gegen personen, welche ihre besinnung nicht haben, z.b. gegen wahnsinnige, rasende, besoffene und schlafende, kann nicht der nothzucht gleich geachtet werden
    1803 RepRecht XI 130
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