Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schnapp

Schnapp

, m.

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I plötzlicher, heftiger Schlag, auch die dadurch verursachte Verletzung
  • solte sich ... zutragen, das ein mutwilliger jegerschütze ... sich mit trutz vnd freuel wider den grundtsherren setzen, zu thetlicher handlung vrsach geben, vnd darüber ein schnappen empfangen würde, an dem sol nicht gefreuelt noch verbrochen sein
    1572 Greverus,GMecklJagdr. 22
II (räubischer) Überfall; Militärschlag; einen Schnapp nehmen eine Niederlage einstecken
  • nimmt er [der fürst] aber einen schnapp, daß er erschöpft wird, und hat er nicht mehr geld, oder wird erlegt, so ziehen sie [die kriegsknechte] eim andern zu und verlassen ihn
    1566 LutherTischr. IV 197
  • dann ob er [der landtgraf] gleichwol die schlösser und stettle also im schnap nit konte überziehen, so verbrennet er doch die dörfer
    1566/67 ZimmernChr.2 II 209
unter Ausschluss der Schreibform(en):