Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schnapp
Artikel davor:
schnaben
schnaden
Schnadplacke
Schnadung
Schnalcke
Schnallensperrer
Schnallenverwalter
Schnalz
Schnalzen
Schnälzer
Schnapp
, m.
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I
plötzlicher, heftiger Schlag, auch die dadurch verursachte Verletzung
- solte sich ... zutragen, das ein mutwilliger jegerschütze ... sich mit trutz vnd freuel wider den grundtsherren setzen, zu thetlicher handlung vrsach geben, vnd darüber ein schnappen empfangen würde, an dem sol nicht gefreuelt noch verbrochen sein1572 Greverus,GMecklJagdr. 22
II
(räubischer) Überfall; Militärschlag; einen Schnapp nehmen eine Niederlage einstecken
- nimmt er [der fürst] aber einen schnapp, daß er erschöpft wird, und hat er nicht mehr geld, oder wird erlegt, so ziehen sie [die kriegsknechte] eim andern zu und verlassen ihn1566 LutherTischr. IV 197
- dann ob er [der landtgraf] gleichwol die schlösser und stettle also im schnap nit konte überziehen, so verbrennet er doch die dörfer1566/67 ZimmernChr.2 II 209