Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schorschatz

Schorschatz

, m.

Strafgebühr beim Bruch eines (Sühne-)Vertrags
  • das der trierssh schultheiss in criminalsachen ... die gemelte vrkhunden vffnemen, guetlich verhoer anstellen, vnd furnemen, vnd die schornschatz und geltpennen, und der moitsonen oder veranlassungen, haben vnd dem herrn abt sein gebuer dauon ... geben [soll]
    1551 Lager,Mettlach 149
  • wan aber nun ein ... sonspruch gemacht ... ist, derselb aber von eyner oder der ander partheien nit gehalten wurde, ... alssdan stünde die sach oder schorschatz nach laut des soinsspruchs in gnaden vnsers gnedigsten hern, vnd gepürt dem amptman vom schorschatz zwo theilen vnd soinsleuten das dritteil
    1568 Mosel/GrW. II 365
  • dass der triersche scholtiss in criminalsachen ... gutlich verhör ... vurnehmen vnndt die schorschätz oder geltpenen der moidsönen oder veranlassung heben vnndt dem herrn abt sein gepühr dauon ... geben [soll]
    1682 Hunsrück/GrW. II 101 Anm. 1
  • dass welcher von diesem contract abstehen oder sich dessen missbrauchen würde, derselbe der bei dem contract stehender partheien zum schorschatz ... zahlen solle 50 goldgulden
    1686 TrierArch. 4 (1900) Beil. 39