Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreibtag

Schreibtag

, m.

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I gerichtlicher Termin, an dem im Falle einer Berufung die Inhalte der mündlichen Verhandlung erster Instanz unter zwingender Anwesenheit beider Prozessparteien zu Papier gebracht werden
Sachhinweis: Maurer,GV. 200
  • also ward das ding redlich awsgetragen an der schranen als recht ist, vnd ward in auch ein gerawmer schreibtag weschaiden gein der L., daz ieder man wol dar zue chomen wär
    1422 MBoica XII 229
  • [jeder Appellant schuldet] dem schreiber sein lohn fir das schreiben oder das maahl an dem schreibtag 
    SchwazBergO. 1449/1756 Art. 37
  • der berkhrichter solle nach ... zůgelassner appellation oder dingnuß den partheyen in dreyen tagen den nechsten darnach ainen schreibtag setzen, vnd yetweder thayl ... das ... was er der sachen halben in recht hat eingefuert, in schrifft stellen
    1532 SalzbBergO.(Lori) 234
  • mag der, so sich vermaint beschwaͤrt zusein von den vrtailen, ... wol dingen, doch soll er ... dem schreibtag, wie jm der angesetzt wirt, nachkomen; vnd soͤllen alßdann das fürnemen, vnd die vrsachen der vrtail in die acta [gesetzt werden]
    TirolLO. 1532 II 57
  • dat se hir staͤth und wardet oeres schriffdages ... und H. obg. dem gerichte nicht volghefftig gewest
    1534 Dortmund/Lasch-BorchlingArch.
  • [von appellirung:] dem schreiber seinen lohn nach gelegenheit deß process, darzu am schreibtag ein zimlich mahl
    1553 FerdBO. Art. 172
  • alsdann soll ihm [Appellant] ... der bergrichter einen schreibtag in den naͤchsten dreyen tagen, oder sobald der proceß geschrieben werden mag, ansetzen
    1575 Wagner,CJMet. 221
II Termin, an welchem Waldnutzern best. Waldstücke zur Fällung zugewiesen und entsprechende Eintragungen vorgenommen werden
  • die vßmarcker, so nit an burckwalt ... geharen, dyngen iars nach dem schreipdage in walt, ins ore hultz
    1535 Boucsein,ForstGBurgwald. 121
  • es sollen auch die förster ohne vorwissen der amptleut und rentmeister keinen anweisen, der sich nicht uff dem schreibtage mit vorwissen der beampten [hat] einschreiben lassen
    1570 ZHenneb. 16 (1911) 149
  • sollen die ober-forstmeister ... des jares zweene schreib-tage, als im fruͤhjahr und herbst, nach deme in jederm amt die waldmieth geleget, halten
    1646 CJVenatorio-Forest. III 21
  • daß ... von den beamten im beisein der oberförster und forstbedienten ein forstanweis- und schreibetag gehalten werde, auf welchem alle diejenigen, so bau-, geschirr- und werkholz benöthigt sind ... erscheinen sollen
    1761 KurhessSonderR. 942
  • zuweilen ... ist nur ein schreibtag, an welchem jeder, der holz verlanget, eine richtige vom beamten attestirte specification seiner nothdurft einreicht, auf welche ihm dann, wenn kein hauptsaͤchlicher anstand vorhanden, das begehrte quantum geschrieben und verlassen zu werden pfleget ... meistentheils werden des jahres zwey holzschreibtaͤge gehalten, und zwar gemeiniglich der eine im fruͤhjahr und der andere im herbst ... zuweilen wird neben diesen schreibtaͤgen noch jaͤhrlich zwischen bartholomaͤi und weyhnachten ein besonderer holzbericht eingeschickt
    1768 Bergius,PolKamMag. III 236f.
  • schreib-taͤge: auf selbigen soll alles bau- nutz- und brenn-holz gesuchet werden
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 573
III (oft jährlicher) Termin für Eintragungen (zB. von Grundstücksgeschäften, Erbschaften) in Gerichts- oder sonstige Amtsbücher; zT. auch als Termin für die Leistung von Abgaben; in Lübeck: mehrfach im Jahr, im 17. Jh. wöchentlich stattfindender Termin für Eintragungen in das Oberstadtbuch
Sachhinweis: LübOStB. 211
  • alle jahr umb martini [sollen] die dazu verordnete ... bei allen gerichten einen ordentlichen schreibtag halten, alle verbriefte contract ... den gerichtsbüchern ... einverleibet werden
    1627 Archiv český 29 (1913) 185
  • bei welchen schreibtagen dann auch die kauf- und erbgelder richtig erlegt und in erstgemelte gerichtsbücher geschrieben werden sollen
    1627 Archiv český 29 (1913) 186
  • es soll kein erbkauf, den waisen kein rechnung, kein erbgeld, den weibern kein drittentheil ausser den schreibtägen, so desswegen jahrlichen gehalten werden, in das gerichtsbuch nicht eingeschrieben werden
    1627 Archiv český 29 (1913) 186
  • [der buchhalter vom obersten stadt-buch] sol die ordentliche schreibtage halten, alles den nechsten erben und successoren ... zuschreiben
    1639 LübKanzlO. 62
  • es soll ein jeder sein erbegeld, so er jährlichen auf seinen güttern abzulegen vf die geordneten schreibetage, richtig verschreiben laßen
    1641 MittSächsVk. 6 (1912/16) 223
  • [Handänderungen werden am] schreibtag [ins Almbuch eingetragen]
    1730 Wagner,ObertoggbgAlpk. 94
IV verkürzt für Bankoschreibtag: Geschäftstag der öffentlichen Bank (II 3) einer Stadt; best. Geldgeschäfte müssen dort vorgenommen oder zumindest gemeldet werden
  • ob auch eine bezahlung per cassa an einem tag, da in banco nicht geschrieben wird, welches doch ausser mit durchreisenden personen oder im nothfall sonst nicht, statt hat, so solle doch die anzeige den nächsten schreib-tag, oder längstens binnen 14. tagen gethan werden
    1721 Nürnberg/Siegel,CJCamb. Forts. III 104
  • [für] wechselbriefe [soll] den naͤchsten banco-schreib-tag die uͤberschreibung daselbst geschehen, oder ... noch selbigen tags protestiret, auch die zwey ersten schreib-taͤge nach der sperr fuͤr einen gerechnet ... werden
    1723 Nürnberg/Siegel,CJCamb. Forts. III 110
unter Ausschluss der Schreibform(en):