Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schub

Schub

, m., vereinzelt f.
I insb. bei einer Raub- und Diebstahlsklage: Schieben (II) des angelasteten Tatvorwurfs durch den Verklagten auf den Vorbesitzer der streitgegenständlichen Sache (Schub (III)) als Gewährsmann (I); die Klage richtet sich in der Folge gegen diesen; meton. das Gerichtsverfahren (sog. Gewährenzug)
II Gewährsmann (I), von dem ein des Diebstahls bzw. Raubs Bezichtigter den entwendeten Gegenstand, im Falle von Münzbetrug das Falschgeld, erhalten haben will, auf den jener die Straftat schiebt (II) und der im Prozess an die Stelle des Beklagten tritt; Belege zT. nicht eindeutig abgrenzbar gegen Bed. I 
III gestohlener bzw. geraubter Gegenstand; als Corpus Delicti, Beweismittel beim Schub (I) 
IV eine Sportel, Gerichtsgebühr; zT. auch in Form von beim Täter vorgefundenem Schub (III) 
V Rechtseinholung von einem Oberhof (II), Appellation, auch die Appellationsverhandlung
VI appellierende Partei in einem Rechtsstreit
VII Aufschub, Fristverlängerung, Verschiebung (eines Termins, einer Handlung); meist in gerichtlichem Kontext; meton.: Bewilligung eines Aufschubs; formelhaft mit Tag, Zug, Frist
VIII Abschiebung, Ausweisung (einer Person außer Landes)
IX Vorschub, Förderung, Unterstützung, Begünstigung