Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schubkarren

Schubkarren

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Karren, mit dem Lasten schiebend transportiert werden

I bei der (ehrenmindernden) Arbeitsstrafe des Karrenschiebens; meton. die Strafe selbst
  • M. ..., der billig ein paar jahr im schubkarren gehen solte, zur straffe
    1690 HistBibl. 2 (1897) 44
  • [R., die] von der s.v. hurerey eine rechte profession gemacht, [wird] dahin condemniert, daß sye 3 wochen lang mit einer haubtzüerde in den schubkarren eingespannet, zu säuberung der gassen angehalten ... werden solle
    1731 Schindler,VerbrFreib. 279
  • unsere ... an einen schub-karn angeschlossene - und des tages hindurch schantzende - des nachts aber zu M. im stock-hauß sitzen muͤßende mit bruͤder
    1737 Faber,Staatskanzlei 70 S. 20
  • jenige dann, so nichts criminalisches, sonder nur zum exempel gewüße freffel, item fortwährende liederlichkeiten, ohnverbeßerliches lebwesen ... begangen, sollen ... ohne ring in das schallenwerk, jehdennoch ... paar und paar, oder mit einem fůßbändlin oder handschellen versehen an schůbkarren gethan werden
    1753 BernStR. VII 1 S. 482
  • K., als uhrheberen dieses neuen frevelhaften restitutions-gesuchs sogleich zu gefaͤnglichen hafften bringen und ein halbes jahr an den schubkarren spannen, und arbeiten zu lassen
    1756 Cramer,Neb. II 150
  • strafe des schubkarrens 
    1779 AnnNassau 32 (1901) 75
  • wer den wildzaun aus muthwillen oder dieberey beschaͤdigt, soll auf unbestimmte zeit zum schubkarren condemnirt werden
    1785 Gatterer,NForstArch. XX 134
II
als Arbeitsgerät mit festgelegtem Fassungsvermögen, häufig als Maßeinheit
  • sollen die entschaͤdigungen, wo sie nur immer stattfinden moͤgen, wenigstens in gleicher summ als die strafen angesetzt werden, und soll ein schubkarn allzeit zu zwey tragend gerechnet werden
    1782 Moser,ForstArch. VI 240
  • das fuder zu 20 schub-karren gerechnet [beim Kreideabbau]
    1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 471
  • ist in den böhmischen bergwerken der schilling ... ein maß erz von 5 schubkarren 
    1798 Adelung2 III 1467
  • so müssen die schubkarren 1 3/4 kubikschuh material einnehmen, und raͤder haben, die wenigstens 21 1/2 zoll im durchmesser messen
    1805 SammlBayrVerordn. XVI 220
unter Ausschluss der Schreibform(en):