Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schübling
Artikel davor:
Schrotwein
Schrotwerk
Schrumpf
Schub
1Schubamt
2(Schubamt)
Schubbrief
Schubgeld
Schubkarren
Schubkärrner
Schübling
, m.
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I
Person, die (außer Landes) abgeschoben (I) wird
vgl.
schieben (VII),
Schub (VIII)
- sämmtl. ortsvorstehern wird wiederholt aufgetragen, keinen schübling durch eine weibsperson oder knaben, sondern jeden durch einen mann, und wenn gefahr der entweichung unterwaltet, geschlossen begleiten zu lassen1801 Kropatschek,KKGes. XV 712Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ... in jedem schubpasse eine genaue personsbeschreibung des schublings, dann der ort und das land, wohin er zu begleiten, und der weg, den er zu nehmen hat, genau eingeschaltet werden solle1807 Kropatschek,KKGes. 23 S. 152Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
eine Wurstsorte; hier: als Teil einer geschuldeten Bewirtung der Hufer (II) durch den Meier (I)
vgl.
Schüblingsmahl
- der meiger ist schuldig zu geben uff mendag nach st. hilaritag linssen und schübeling und guten win nach dem er die huber erlichen halten wil1483 Burckhardt,Hofr. 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
sichtbar herausgewachsener Zahn; hier: bei der Altersbestimmung eines Jungtieres iU. zum zahnlosen Kalb, das gesäugt wird
Artikel danach:
Schüblingsmahl
Schubschreiber
schüchtern
Schuckeler
Schuerken
Schuffe
schuffenweise
1Schuft
2Schuft