Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulbuch

Schulbuch

, n.

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I für den Gebrauch im Schulunterricht bestimmtes, zT. hierzu vorgeschriebenes Lehrbuch
  • alle andere buchere, als schulbuchere, rechtbuchere, duczebuchere, dy mac der iude offenbar wol czu pfande nemen in sine gewere
    1357/87 MeißenRB.(Oppitz) III 17 Dist. 6
  • damit ... den eltern, sonderlich der armuth, nicht zu schwer wuͤrde, ihren kindern die benoͤthigten schulbuͤcher zu verschaffen ... haben seligste fuͤrstliche durchlaucht ... die verordnung gethan, daß die lese- und syllabenbuͤcher ... allen durchgaͤngig einmal gegeben werden sollten
    1675? PatrArch. 1 (1784) 56
  • privilegium [für den catholischen buchdrucker] ... reformirte schul-buͤcher zu drucken und zu verlegen
    1719 Struve,PfälzKHist. 1371
  • daß ... in kirchen und schulen zum gemeinschaftlichen gebrauch [nicht] andere, als die mit unserer approbation eingefuͤhrte ... kirchen- und schul-buͤcher ohne besondere consistorial-erlaubnis ... genommen werden
    1797 BadKirchInstr. 24
  • fuͤr die beischaffung der noͤthigen schulbuͤcher fuͤr arme kinder hat die lokal-schul-inspektion zu sorgen
    1808 RepStaatsVerwBaiern IV 112
II Buch, Verzeichnis für Eintragungen im Zsh. mit einer Schulinspektion 
bdv.: Schulkatalog
  • inspectoren sollen ein schulbuch haben, in welches sie vorn an eine abschrift der obrigkeitlichen bestätigungsurkunde der inspection setzen sollen, darauf ... 5) die jährliche schulrechnung, die einnahme, die ausgabe, die rückständigen zinsen
    1583 Nordhausen/SchulO.(Vormbaum) I 367
III Einschreibeverzeichnis, Matrikel (IV) einer Schule
  • soll der schulherr von ihm [studiosus] fodern, daß er ihm dieses alles zu halten ... in seine hand anlobe, und ... seinen namen, geschlecht und vaterland in das schulbuch oder studentenregister ... einschreibe
    J.J. Wirz, Histor. Darstellung d. urk. Verordnungen 1 (Zürich 1793) 281
unter Ausschluss der Schreibform(en):