Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldknecht

I Knecht (II 2), der Schuldner (I) seines Herrn ist
II Person, die sich (wegen Nichtbezahlung fälliger Schulden) in Schuldknechtschaft befindet, dh. in einem sklavereiähnlichen Dienstverhältnis beim Gläubiger, das je nach Ausgestaltung zur Abarbeitung der Schulden dienen kann oder auf Lebenszeit angelegt ist; va. als Forschungsbegriff