Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schule

Schule

, f.
I zunächst kirchliche, dann auch obrigkeitliche, seltener private Einrichtung zur Vermittlung von Wissen und Bildung durch Erteilung von Unterricht; von der Elementarschule bis zur Universität (vgl. I 2); meton. das Recht, eine Schule zu betreiben (vgl. I 1)
  • 1 zu den Rechtsformen der Trägerschaft (zB. Lehen (I 1), Regal (I)) sowie dem Rechtsstatus einer Schule
  • 2 zu den verschiedenen Schultypen
    • a Elementarschulen erteilen Unterricht in Lesen, Schreiben (I) und Rechnen (I); häufig als deutsche, selten als kleine Schule bezeichnet
    • b die lateinische, selten auch große oder hohe Schule, dann auch Gymnasium genannt, bereitet ua. mittels Lateinunterricht ihre Schüler auf einen geistlichen Beruf oder ein Universitätsstudium vor; offen zu I 2 c 
    • c akademische Schulen bzw. Akademien, auch hohe Schule genannt, verbinden gymnasiale und universitäre Lehre; Universität; auch: Fakultät einer Universität
  • 3 zu Lehrinhalten, Lehrzielen und religiösen Grundlagen
  • 4 zur Schulpflicht sowie zur Ortsgebundenheit des Schulbesuchs
  • 5 zu Visitationen zur Kontrolle des Schulunterrichts
  • 6 zum getrennten Unterricht von Schülern (I) und Schülerinnen 
  • 7 zu Schulgebühren
II in einer Schule (I) erteilter Unterricht
III Schulgebäude, Schulgelände; auch als Ort, an dem das Züchtigungsrecht ausgeübt wird sowie Bestrafungen für Vergehen außerhalb der Schule vorgenommen werden
IV Lehnbed. aus dem Jidd.: Synagoge; wegen der religiösen Pflicht, die hebräische Sprache lesen und schreiben zu können, ergänzen Räume für Schriftstudium und Unterricht das Gebets- und Versammlungshaus; auch als Gerichtsort
V Lehre, fachliche Unterweisung; Theorie
VI Zusammenkunft, Versammlung
VII in Lorch: Bez. des Rathauses, in dem sich die Schuljunker versammeln