Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schutz

1Schutz

, m., n., 1Schütze, f., n., aus dem Nd. als 2Schütte, f.
I (territoriale) Herrschaftsgewalt einer Obrigkeit über Personen und Sachen, ua. abzielend auf die Bewahrung der rechtl. Ordnung und des Rechtsfriedens nach innen und nach außen, idR. verbunden mit Gerichtshoheit, Zwangsbefugnis, Pfändungsrecht uä.; oft formelhaft mit 1Bann, Zwing 
II von einem Herrn (zB. König, Adligen) oder einer Herrschaftsinstitution (zB. Reich, Stadt) auf Dauer oder zeitlich begrenzt zugesicherte Wahrung und Verteidigung der Interessen und Rechte (va. Leib, Leben und Gut) von einzelnen Personen, Personengruppen oder (insb. geistl.) Territorien durch Leistung von juristischem oder bewaffnetem Beistand; auch die Zusicherung der Beistandsleistung; das Schutzverhältnis ist oft nicht an die grund- oder lehnsherrliche Bindung gekoppelt, als Gegenleistung sind zumeist Abgaben zu erbringen; formelhaft insb. mit Schirm (I) 
  • 1 einer Stadt oder einem Territorium bzw. den Bewohnern gewährte Sicherung und Verteidigung ihrer Rechte; unter einem Schutz sein einem Schutzherrn (II) unterstehen
  • 2 im Rahmen des Lehnsverhältnisses dem Vasallen gegen sein Treueversprechen zugesicherter Beistand; auch der vom Grundherrn den Untertanen und Niedersassen (I) gegen Abgaben und Frondienste gewährte Beistand
  • 3 geistlichen Herrschaften, Institutionen oder Personen zugesicherter (rechtlicher oder militärischer) Beistand, häufig auch zur Verwaltung von Kloster- und Stiftgütern; mangels Waffenfähigkeit sind Geistliche idR. auf einen weltlichen Schutz angewiesen
  • 4 Gewährleistung der Immunität und Unversehrtheit von Reichsständen, ihren Vertretern und Abgesandten, auch fremden Gesandten
  • 5 Absicherung von Amtsträgern und Aufsichtspersonen, auch von höfischen oder städt. Bediensteten gegen Übergriffe und Diffamation
  • 6 Gewährleistung des sicheren Geleits (I) für Reisende, insb. für Marktbesucher und Kaufleute
  • 7 Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachen, va. in Kriegszeiten, gegen Plünderung uä. durch Ausstellen eines Schutzbriefs (V) 
  • 8 Vormundschaft, Fürsorge(recht) gegenüber Witwen, Waisen und Kindern
  • 9 Juden gegen Leistung einer Abgabe durch die Obrigkeit gewährtes Aufenthalts-, Wohn- und Gewerberecht; urspr. als kaiserliches Regal (I) 
  • 10 durch Erteilung von Privilegien gewährleistete Förderung des (einheimischen) Handwerks und Gewerbes
  • 11 einer Konfessionsgemeinschaft gewährte Protektion
  • 12 Asyl(recht)
  • 13 rsprw.
III militärische Sicherung und Verteidigung eines Orts oder Territoriums gegen feindliche Angriffe
IV Bewahrung, Sicherung von Sachen vor Schaden; auch: Erhalt, Hege und Pflege
V Unterschlupf, Versteck
VI für gewährten oder geleisteten 1Schutz (II) zu entrichtende Abgabe
VII einem 2Schützen zustehende Entlohnung
VIII Gemarkung, die (durch Bann) zeitweilig oder dauernd der allgemeinen Nutzung entzogen oder auf eine bestimmte Nutzung eingeschränkt ist
IX (Recht auf) Beschlagnahme von wild weidendem, frei umherlaufendem, Schaden verursachendem Vieh, häufig durch einen 2Schützen 
X von einem 2Schützen beschlagnahmtes, eingesperrtes, zT. an die Herrschaft weiterzugebendes Vieh
XIV Absperrung; Stauvorrichtung, Schutzbrett; Schleuse (I), auch der Schieber daran
XV Grenzwall, Befestigungsmauer; Schlagbaum (I), Schließanlage am Stadttor
XVI wie Schutzrede (I); auch allg. Rechtsbehelf, Rechtsmittel
XVII Garantie, Gewährschaft (I), rechtl. Absicherung beim Warenkauf
XVIII von einem Wechsel: in Schutz nehmen (für einen Dritten) annehmen, einlösen