Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzgenosse

Schutzgenosse

, m.


I Person, die unter dem 1Schutz (II) eines Schutzherrn (II) steht
vgl. Klient
  • cliens ... schutzgenoß, der sich in eines herren schutz und schirm begibt
    1666 Dentzler 141b
  • ein temporal-schutz ist der auf eine gewisse zeit oder auf des schutz-herrn oder schutz-genossen leben restringirt wird
    1705 KlugeBeamte I2 629
II Untertan
  • [das] corpus protestantium [ermaͤchtige] ... sich ... die verlegung des reichs-regiments nacher Berlin ... zu beschliesen, und solchergestalten die vorschuͤtzende dermahlige unordnung im reich in ein durchgehends gleiche abhaͤngigkeit, mithin freye reichs-staͤnde in koͤnigl. preußische schutz-genossen zu verwandeln
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 759
III gegen Zahlung von Schutzgeld (II od. III) von einem Landesherrn oder einer Gemeinde im eigenen Herrschaftsbereich geduldete Person, weitgehend ohne Rechte und Pflichten (Tagelöhner, Hausierer, Jude)
  • wenn der mann nicht unter den ordentlichen schutz juden gestanden, gehoͤret die wittwe unter die zahl der außerordentlichen schutz-genossen 
    1773 NCCPruss. V 2 Sp. 504
  • verschiedne volksklassen und staͤnde: ... die staͤdtebewohner theilten sich wieder in magistrat, ... gilden, ... pfahlbuͤrger, schutzverwandte (schutzgenossen)
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 12
IV Person, die mit anderen in einem gemeinschaftlichen Schutzverhältnis steht
  • wie vil mer werden dann die fuͤr wuͤtig vnd tobsuͤchtig zuhalten seyn, die auch in der freunde land, deren, die jhre glaubens-, bunds- vnd schutzgenossen seind, ... guͤter, die doch von natur vnnd rechtswegen vor dergleichen thaͤtlichkeiten befreyet seyn ... sollen, ohne schew berauben
    C. Dieterich, Discurs vom Kriegs-Raub (Heilbronn 1633) 68
  • schutzgenosse: ... derjenige, welcher mit andern denselben schutz genießt
    1810 Campe IV 307
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