Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): See

See

, m., f.
I Binnensee; häufig verkürzt für einen best. See, etwa den Bodensee
  • 1 nach dem rechtlichen Status, zB. als öffentliche oder unbewegliche Sache
  • 2 bezügl. der Bewirtschaftung, insb. Fischerei
  • 3 als Verkehrsraum
  • 4 als Ort von Hinrichtungen
  • 5 als Bad, Tränke
  • 6 in religiösem Zsh.
II Meer; im Hanseraum meist die Nord- oder Ostsee; auch: Meerwasser; Welle, Woge
  • 1 als eigener Rechts-, Regelungs- und Herrschaftsbereich
  • 2 als ein von Seeräubern unsicher gemachter, der Befriedung bedürftiger Schiffsverkehrs- und Seehandelsraum
  • 3 als Geltungsbereich des Schiffrechts (I) bzw. Seerechts (I); in/auf (der)/zur See (als eher temporale Angabe:) während einer Schiffreise; offenbare See offenes Meer iU. zu den Küstengewässern
  • 4 als Grenze eines Rechtsbereichs; über See (und Sand) außer Landes, (mit dem Schiff) auf dem offenen Meer, auf Fernreise (dies gilt als ehhafte Not)
  • 5 in Bezug auf Handel, Im- und Export; Abenteuer (II) über See und (über) Sand See- bzw. Fernhandel; zu der See für den Fernhandel, insb. vom Bierbrauen
  • 6 als Ort von Schiffbruch und Havarie
  • 7 als eine Notlage begründende Naturgewalt, als Bedrohung, Gefahr bei Sturm; insb. für das Land
  • 8 von See wegen aufgrund von Seekrankheit 
  • 9 in Entfernungsangaben; Wege Sees (missverstanden für älteres weke sees Wochesees) wie Seeweg (II)