Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seezeichen

Seezeichen

, n.

Marke zum Nachweis der Berechtigung eine best. Menge Seebier zu brauen
  • [Akzise der] brauers in der stadt: für 1 stadtzeichen 52 [₰] ... 1 seezeichen 2 ₰
    um 1650 Rigafahrer 351
  • dem brauer, der 6 faͤsser bier zur see begehret, soll das see-zeichen darauf nicht vorwegert, auch ihm praestitis praestandis gestattet werden, die von einem drittel brau uͤbrige 6 faͤsser in die stadt gehen zu lassen
    1769 Dreyer,Einl. 504
unter Ausschluss der Schreibform(en):