Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbherr
Artikel davor:
selbfünft
selbgebraut
Selbgelte
Selbgericht
selbgestorben
(Selbgewaltgericht)
selbgewältig
Selbgülte
Selbhammer
(Selbhaus)
Selbherr
, m.I Herr mit eigener Verfügungsgewalt; als Bez. für den Lehnsherrn (I), Stadtherrn, Leibsherrn, Gerichtsherrn (I) ua.; zT. zur betonten Unterscheidung von dessen Stellvertreter oder nachgeordneten Personen; auch: freier Hintersasse iU. zum Lassen (Beleg 1350)
II wie Selbstmeister (II)
III selbständiger Kaufmann
IV Siedeherr, Sülfmeister
V ungesetzlich, willkürlich handelnde Person