Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbherr

I Herr mit eigener Verfügungsgewalt; als Bez. für den Lehnsherrn (I), Stadtherrn, Leibsherrn, Gerichtsherrn (I) ua.; zT. zur betonten Unterscheidung von dessen Stellvertreter oder nachgeordneten Personen; auch: freier Hintersasse iU. zum Lassen (Beleg 1350)
III selbständiger Kaufmann
IV Siedeherr, Sülfmeister 
V ungesetzlich, willkürlich handelnde Person