Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Send

Send

, m., n., f.
I ein kirchliches Gericht, urspr. vom Bischof anlässlich der turnusmäßigen Visitation über die Gläubigen eines Pfarrbezirks abgehalten, dann durch einen vom Bischof entsandten Sendherrn (I); das idR. mit (oft sieben) Sendschöffen besetzte Gericht urteilt über (von den Sendrügern gerügte I) Sendbrüche (I) im Beisein der gesamten Pfarrgemeinde; seit dem SpätMA. und insb. seit der Reformation (III) zT. in weltl. Händen, mit geändertem Sendrecht (I) und oft anderer Zuständigkeit; meton. die Gerichtsbarkeit
II Sitzung, Sitzungstermin, -dauer eines Sends (I), ua. als Termin für Abgaben (Sendgeld) und Dienste; während des (bis dreimal jährlichen) Sends findet zT. ein Markt (I) statt
III wie Sendgeld 
IV Synode; Reichsversammlung, Reichstag