Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siederei

Siederei

, f.

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I wie Siedwerk 
  • sind die koͤnigliche siedereyen zu Halle und Schoͤnebeck an entreprenneurs uͤberlaßen, welche ... fuͤr bestimmte preise die tonnen liefern muͤssen
    1781 HistBeitrPreuß. I 15
  • [Beschluss zum] bau eines neuen gradirhauses zu 800 fuß, nebst einer neuen siederei 
    1783 Schlözer,StAnzeigen V 16
II
Einrichtung zur Herstellung von Salpeter, Salpeterhütte
  • ob der landesherr, kraft des salpeterregals, berechtiget sey, diese erde von den haͤusern und waͤnden der unterthanenhaͤuser und gebaͤuden abkratzen zu lassen, und sie zu seinen siedereyen, entweder gegen bezahlung, oder unentgeldlich, zu verlangen?
    1774 Bergius,PolKamMag. VIII 2