Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sparbüchse

Sparbüchse

, f.

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I (verschließbares) Behältnis zur sicheren Verwahrung von (angespartem) Geld
  • do der burger ... bekante, das her hette behaldin czwo gevolte sparbuchsin vnd dy dritte dem kunge gab, do was is dube
    1359/89 MagdebBresl. III 2 Kap. 10
  • daß die keiper das gelt in die grossen sparbüchsen ader laden einlegen, mit 2 schlossern verschlossen, der heuptman das schlos zum fallende schlos habe, ist hoch von nodten
    1578 Nostitz,Haushaltb. 51
  • daß der rector iuxta leges scholae eine spar-büchse machen und zurichten lasse, darin er alle das geld, so die symphoniaci ... bekommen, aufhebe und ihnen davon nichts zukommen lasse
    1618 SchulO.(Vormbaum) II 210
  • die spaar-büchse soll in gegenwart des inspectoris geöffnet werden
    1679 CöllnKons. 329
  • was von strafen ... erhoben wirdt, [soll] uns ... zur helft verfallen seyn ... die andere helft aber hat das gericht in eine sparbüchse zu samlen und zu des gemeinen wesens besten nutzlich zu verwenden
    1685 AnnNassau 36 (1906) 75
  • von ihren jährlichen einkuͤnften einen ueberschuß von 12 cents in ihrer sparbüchse einzulegen
    1810 AmerikGoldgr. 8
II vom gemeinschaftlichen (Ehe-)Vermögen abgetrennte, zur eigenen Nutzung bestimmte Vermögenswerte insb. der Ehefrau
  • [eine ehe-frau hat] bona receptitia oder spiel-gelder, nadel-gelder, spaar-buͤchser, welche sie nach eigener willkuͤhr zu ... verwenden befuget
    1752 Greneck 203
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