Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielmann
Artikel davor:
Spielleutengesellschaft
(Spielleutewappen)
Spielleutgeld
Spielleuthandwerk
Spielleutsache
Spielleutstag
Spielleutzunft
Spielmagd
Spielmaid
Spielmandat
Spielmann
, m., pl. auch SpielleuteI (berufsmäßiger) Musikant, auch Schausteller; vielfach unspezifisch oder als Überbegriff gebraucht für jegliche Musiker, Schauspieler, Artisten, Akrobaten, Gaukler, Schaukämpfer usw.; häufig im fahrenden Gewerbe und dann zu den unehrlichen Leuten zählend; va. als Musiker auch in städt. oder herrschaftlichen Diensten
- 1 in Bezug auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Spielleute
- 2 in Bezug auf Berufsausübung und Entlohnung, insb. hinsichtlich der Beschränkung der Auftrittsmöglichkeiten aufgrund von Sitten- und Luxusmandaten
- 3 in Bezug auf die Zugehörigkeit zu den unehrlichen Leuten und weitere rechtliche Beschränkungen
- 4 in Bezug auf die Organisation zahlreicher Spielleute in zunftähnlichen Zusammenschlüssen, zT. unter Führung eines sog. Spielleutekönigs oder Pfeiferkönigs
- 5 in Bezug auf Spielleute in städtischen oder adligen Diensten und deren Verhältnis zu anderen Spielleuten
- 6 in Bezug auf Spielleute beim Militär
II wie Spieler (II)