Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsverfassung
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, f.
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I
(geordneter) Zustand, Beschaffenheit des Staats (XIII)
vgl.
Landesverfassung
- [zum botschaffter ernennet:] T., kayserl. hof-kriegs-rath und ehemals am tuͤrckischen hofe gewesener residente, ein mann, der die staats-verfassung des tuͤrckischen reichs ... vollkommen inne hatte1719 Lünig,TheatrCerem. I 975Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [agenda des staats-raths:] die verbesserung der innerlichen staatsverfassung1760/61 Kretschmayr-Walter III 16
- creistruppen, ... welche die creise zur aufrechterhaltung der deutschen creis- und staatsverfassung zu unterhalten und zu stellen verbunden sind1801 RepRecht VI 74Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
verfassungsmäßige Ordnung, verfassungsrechtliche Ausgestaltung eines Staats (XIII); offen zu Bed. III
- dem hohen regenten ist ein unterthan ... gehorsam schuldig, worzu noch ... koͤmmet, daß er mit der gegenwaͤrtigen staats-verfassung jedesmahl zufrieden seyn [solle]1691 Pufendorf,Sittenlehre 601
- der teutschen staats-verfassung, in deren wir jetzo leben, vollkommen gemaͤß1746 Moser,StaatsR. 26 S. 231Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß nach der staats-verfassung unseres reichs die kayserliche gerechtsame sich nicht so weit erstrecken1752 Moser,StaatsR. 46 S. 145Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter diser staats- und landes-verfassung verstehe ich die verhaͤltniß eines einzelen unmittelbaren landes oder gebiets des teutschen reichs, als eines staats-coͤrpers, wie er aus haupt und glidern bestehet; was nemlich beyde unter einander fuͤr eine verbindung, ingleichem selbige und jedes unter sich, fuͤr gerechtsamen und pflichten habe, und wie solchem allem nach selbiges land oder gebiet regieret werde1773 Moser,NStaatsR. XIV 54
- eine verfassung von der größten menschlichen freiheit nach gesetzen, welche machen, daß jedes freiheit mit der andern ihrer zusammen bestehen kann ... ist doch wenigstens eine nothwendige idee, die man nicht blos im ersten entwurfe einer staatsverfassung, sondern auch bei allen gesetzen zum grunde legen muß1781 Kant,GesSchr. IV 201
- es ist sonach grundsatz der recht- und vernunftmäßigen staatsverfassung, daß der absolut positiven macht eine absolut negative an die seite gesetzt werde1796 FichteVolk 27
- wenn man zwischen reichsgrundgesetzen, welche die staatsverfassung des deutschen reichs uͤberhaupt ... oder die verfassung der einzelnen reichslande betreffen, und reichsprivatgesetzen ... unterscheidet1798 RepRecht I 6Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter einem erbreich versteht man eine solche staatsverfassung, ... worin einem monarchen fuͤr sich und seine nachkommen das recht zu regieren dergestalt ertheilt ist, daß der jedesmalige regent uͤber die erbfolge nicht willkuͤhrlich disponiren kann1801 RepRecht VII 79Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verordnungen uͤber gerichtsverfassung, welche auf der deutschen staatsverfassung ruhen, koͤnnen auf das innere der deutschen territorien nicht angewandt werden1804 Gönner,GemProz.2 I 67
- Teutschlands staatsverfassung erkennt ... nicht nur kirchen als besondere gesellschaften im staate, sondern ... finden wir auch das phänomen einer staatsreligion1804 Gönner,StaatsR. 676Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichsgrundgesetze ... werden vertragsweise festgesetzt und haben die ganze staatsverfassung des deutschen reichs uͤberhaupt ... zum gegenstande1805 RepRecht XII 226Faksimile (ca. 388 KB)
- da die steuern von allen staats-buͤrgern vermoͤge der staats-verfassung gefodert ... werden1805 v.Carlowitz,RiPferdsgeld 89
- allgemein versteht man unter dem wort: buͤrgerliche rechte diejenige, welche die folgen des geselligen zusammenlebens in bezug auf mein und dein bestimmen, welche also das natuͤrliche gesellschaftsrecht fuͤr ein bestimmtes volk unabhaͤngig von dessen staatsverfassung verwirklichen; in diesem sinn sezt man ihnen die politische rechte entgegen, welche die masse jener rechtsverhaͤltnisse in sich fassen, die aus der untergebung des volks unter seine bestimmte staatsverfassung sowohl gegen die staatsregierung als unter den staatsbuͤrgern selbst entstehen, und deren angabe einen theil des staatsrechts bildet1809 Brauer,ErläutCNap. I 68f.
- gehoͤren dahin [ministerium des innern]: ... die innere staatsverfassung und alle bisher zum innern staatsrecht gerechnete angelegenheiten1810 Rabe,PreußG. X 451Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Grundgesetz, Verfassungsgesetz; (in einem Regelwerk zusammengefasste) verfassungsrechtliche Grundordnung eines Staats (XIII)
vgl.
Reichsverfassung (I)
- dieß ist nun der inhalt des ersten kapitels der neuen franzoͤsischen staatsverfassung: von den rechten des menschenPolitisches Journal (1789) 1036
- [Buchtitel: G.C.F. Seidel,] die staatsverfassung der vereinigten staaten von Nordamerika [Berlin 1795]
- dieser versammlung [cantonstagsatzung] wird ... die entworfene helvetische staatsverfassung zur sanction vorgelegt1802 AktSammlHelvet. VII 1040Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die staatsverfassung sichert die religionsausübung, zu welcher sich der kanton bekennet1814 Basel (Kt.)/QbSchweizVG. 217
IV
die Staatsverfassung (II) betreffende Wissenschaft, Staatswissenschaft
- vermoͤg des landesherrlichen oberkirchenpolizeyrechts, das in der teutschen staatsverfassung das reformationsrecht genennt wird, kann der landesherr in solchen laͤndern, wo nur eine oder zwey reichsreligionen herrschend sind, auch den glaubensgenossen der dritten gattung den aufenthalt verstatten1785 Fischer,KamPolR. I 318Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
V
kirchliche Staatsverfassung verfassungsmäßige Ordnung in Bezug auf die Kirchen und die (christliche) Religionsausübung; Staatskirchenrecht
vgl.
Staat (X)
- die kirchliche staats-verfassung ist durch ein eignes constitutionsedikt ... vom jahre 1807 festgesetzt1815 BadStatHdb. 38