Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbrauch

Stadtbrauch

, m.

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wie Stadtgebrauch 
  • es [ist] nhun ein loblicher ... und vieljeriger stadtbrauch ..., das sich niemandt zum andern mhal mus ... vorehligen, er habe dan zuvor seine kinder, so er in voriger stehender ehe gezeuget, beguetiget
    1569 BrandenbSchSt. I 523
  • sie habend M.F. jren stattbrauch gnůgsam declariert vnd erleutert
    1574 Frey,Pract. 400
  • in ettlichen puncten des gemeinen stadtbrauchs sowoln in gerichtlichen und burgerlichen sachen
    1596 AdelsheimStR. 648
  • eine e. gemein [hat] füer rathsam befunden, ein buech, darin allerley guete gewohnheiten und stattbreuch sollen aufgezeichnet werden, hierzu ein saubers trüchl zu machen
    1619 Ödenburg/MHungJurHist. V 2 S. 154
  • eine urkundt stattbrauchs, wie es mit den güetheren in gebrochener hand zu halten
    SpeyerRatsprot. 1667 S. 201
  • dem beklagten [wird aufferlegt], die contentirung inner vierzehen tagen, dem stadt-brauch nach, zuleisten
    1693 CAustr. I 41
  • hant- und haußbuech, worynnen ... alte freiheiten, genologia, ... alter statt- und gerichtsbrauch, erbsabthaillungen ... enthalten [sind]
    1716 Tirol/ÖW. XVII 196
  • sie heißen statuten, stadtrechte ... markrechte, stadtbrauch, reformationes, jura municipalia
    1785 Fischer,KamPolR. I 603
unter Ausschluss der Schreibform(en):