Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgericht

I (oberstes) Gericht einer Stadt (III), zumeist mit Justizgewalt über das Stadtgebiet (II), auch als Gericht über die Stadteinwohner iU. zum Gastgericht (I); häufig unter dem Vorsitz eines Stadtammanns, Stadtschultheißen oder Stadtvogts als Stadtrichter, auch als Ratsgericht; zumeist mit zivil- und strafrechtlichen Kompetenzen, zT. auch als Strafverfolgungsbehörde; meton. die Gerichtssitzung
  • 1 in Bezug auf die Zuständigkeit
  • 2 in Bezug auf Verfahren und Ordnung
  • 3 in Bezug auf die personelle Zusammensetzung
  • 4 in Bezug auf den Instanzenweg