Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtholzung

Stadtholzung

, f.

wie Stadtwald 
  • das keiner sich hinfurder understehen deckellstocke in der gemeinen stadtholtzung zu hauwen
    Ende 16. Jh. Kamptz,MecklCR. I 2 S. 288
  • dem rat ... wird ... aus der stadtholzung das windgefallen holz [zugelegt], und anstatt der vorhin jährlich erlangeten 3 baumen in ansehung der hölzung schlechten zustandes ... 2 baume in natura
    1683 QKielVerf. 30
  • anlangend die gemeine stadt-hoͤlzung, hat sichs bey der visitations-commißion ergeben, daß damit bishero schlecht hausgehalten worden, so daß, wann solches laͤnger continuiren sollte, selbige in kurzen voͤllig ruiniret und consumiret werden duͤrfte
    1711 CStSlesv. II 91
  • die notdurft erfordert, die ... schnatsteine zwischen dem Riepen und der übrigen hiesigen stadt-holzung als terminus der jagd und jurisdiction ... zu setzen
    1747 HannovGBl. 9 (1906) 15
  • stadt-hoͤlzungen: aus der itzehoischen stadt-hoͤlzung ist buͤrgermeistern und rath, ohne consens der ganzen buͤrgerschaft, nichts als jaͤhrlich 3 faden buͤchen-holz zu hauen oder zu verkaufen verstattet
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1628
  • ihnen [zwey rathsgliedern] liegt auf ... dafuͤr zu sorgen, daß mit der stadthoͤltzung eine gute oekonomie getrieben und die dienste der bauern gebuͤhrend genutzt werden
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 194
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