Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpolizei

Stadtpolizei

, f.

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I öffentliche Ordnung innerhalb einer Stadt (II) 
  • [dass] vil menschen von dem hailigen evangelio ... schimpflich und unbeschaidenlich geredt haben ... zu verderblicher verhinderung gemeiner statpolicei 
    1534 Augsburg/Sehling,EvKO. XII 45
  • so habs auch ... mit unserer stadtpolicey ein viel andere gelegenheit gehabt ..., dann die companey des newen hauses daszmahl mit unser gildestuben also vermischet gewesen, das burger und gesellen durch einander gelebet
    1610 Stieda-Mettig 325
  • der fuldische stadtmagistrat ... verbreitet seine thaͤtigkeit hauptsaͤchlich uͤber zwen gegenstaͤnde: 1) uͤber die stadtoͤkonomie, und 2) uͤber die stadtpolizei 
    1788 Thomas,FuldPrR. I 137
II dem städt. Gemeinwohl verpflichtete Ordnungs- und Herrschaftsgewalt, auch Politik einer Stadt (III) 
  • dieweile daz ein ieglicher burger geschworen hatte, dem rade gehorsamb zu sein, und wer das nit dede, hat der rat uf seinen aide zu strafen in macht der statt policei 
    1500 Eifel/GrW. VI 653
  • die stadt-policey [ist] bekuͤmmert ... um die einrichtung eines guten stadt wesens in den staͤdten uͤberhaupt, ihren anbau, ihr regiment, marckt-wesen etc.
    1748 Jablonski,Lex. 825
  • dem polizeyamt wird anvertrauet: 1) die stadtpolizey, 2) die aufsicht uͤber die beobachtung der gesetze, 3) die vollstreckung der befehle der regierung, der entscheidungen der gerichtshoͤfe und anderer gerichte
    1782 Bergius,SammlLandesG. VIII 168
  • dem magistrate gebühret, als vorstehern der bürgerschaft, vermöge seines amts, die ausübung der stadtpolizey 
    1794 PreußALR. II 8 § 128
III dem städt. Gemeinwohl verpflichtete Stadtobrigkeit 
  • die stadtpolicey muß sich in so weit um den obstbau bekuͤmmern, daß die gewoͤhnlichen schaͤden daran, besonders der raupenfraß, verhuͤtet werden
    1758 v.Justi,Staatsw. I 515
IV städt. Polizei- und Ordnungsbehörde
  • man suche mit beywirkung der stadtpolizey die reitze zu ausschweifungen [der studierenden] moͤglichst zu entfernen
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 377
  • tanzerlaubnisse an sonntagen: ... fuͤr die in der naͤhe der stadt liegenden ... oͤffentlichen haͤuser ist die anordnung der stadtpolizey uͤberlassen
    1806 Roman,BadKirchR. 43
V Regelwerk für eine Stadt (III), zur Einrichtung einer guten Ordnung, insb. in Handel, Gewerbe und hinsichtlich der guten Sitten (II) 
  • gleich wie ... in vnnserer statt policeÿ vndt statutis (nach welchen sich dießes vnser angehoriges dorff gleich den andern zurichten vndt zubequemen hat) außtrücklich versehen, daß dergleichen zuesammenziehen vnterschiedtlicher ledigen plätz vndt hoffraiten ... keinesweges gestattet werden solle
    1651 Wüst,Policey II 282
unter Ausschluss der Schreibform(en):