Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschreiber

Leiter der Stadtkanzlei, dem insb. die Ausfertigung amtl. Urkunden und weiterer Schriftstücke, die Protokollführung und Rechtsberatung beim Stadtgericht (I), die Ausarbeitung städt. Satzungen, die juristische Beratung von Magistrat und Stadtregiment sowie die Vertretung der Stadt (III) in äußeren Angelegenheiten obliegen; selten auch als Bez. für weitere Schreiber (I) der Stadtkanzlei; alter Stadtschreiber Stadtschreiber außer Dienst
I bezügl. seiner gerichtlichen Zuständigkeiten, etwa rechtl. Beratung des Gerichts, Protokollführung, Zeugenverhör, Urteilsausfertigung und -bekanntgabe
II bezügl. seiner notariellen Tätigkeiten, insb. Ausfertigen und Siegeln von Urkunden mit dem Stadtsiegel und Aufsetzen von Schriftstücken für Privatpersonen; auch als Urkundszeuge
III bezügl. seiner Funktion als Ratsschreiber (I) und Berater des Magistrats (I) 
IV bezügl. seiner Funktion als Leiter der Stadtkanzlei sowie der Führung der Stadtbücher und der städt. Korrespondenz
V bezügl. seiner Funktion als Verfasser von Formular- und Rechtsbüchern sowie als Redaktor von Stadtstatuten und Stadtrecht (IV); auch mit der Verkündung von Stadtrecht betraut
VI bezügl. seiner Funktion als städt. Gesandter und Diplomat
VII bezügl. seiner Aufgaben bei der städt. Finanzverwaltung, insb. der Abgabeneintreibung
VIII bezügl. weiterer administrativer und (feuer- oder bau-)polizeilicher Aufgaben
IX bezügl. des Stadtschreiberamts als Nebentätigkeit, insb. für Schulmeister (I) in einigen kleineren Städten
X bezügl. seiner Schreibereischüler, Gehilfen und Mitarbeiter
XI bezügl. seiner Amtseinsetzung, Ausbildung und weiterer Einstellungsvoraussetzungen
XII bezügl. seiner Einkünfte, Privilegien und seines Vermögens