Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Steiger

1Steiger

, m.


I im Bergbau: (vereidigter) Grubenaufseher, Betriebsführer einer Grube; ua. mit organisatorischen und polizeilichen Aufgaben; auch: wie Hüttensteiger 
bdv.: Berghutmann
Sachhinweis: Veith,Bergwb. 459f.
  • ist das ymant eynen man, der gesworen hat zu dem rechten, er sye hutman, styger ader czymmerman ... angreift myt bosen worten ... er ist bestanden myt neun marken
    Ende 13. Jh. IglauBergR. 285
  • wie verre gesworen leut, sie sein steiger, huter oder ander amptleut, gezugen mugen in dem lehen oder auf der zeche
    1350 Wutke,SchlesBergb. I 23
  • si heissen darumb steiger, umb das si steticlich steigen, wann das ir geschefte, das si tag und nacht alles perkwerk besteigen pei dem eide, den si gesworn haben, alle ding czu straffen czu gemeinem nucze der perkgruben
    Ende 14. Jh. Zycha,BöhmBgr. II 93
  • S., des konigs obirster steÿger 
    1402 MHungJurHist. IV 2 S. 8
  • ein iglicher steiger sal zu itzlicher schicht auf der zech gegenwertig sein vnd aufsehen daß die heuer vnd arbeyter rechte schicht anfaren und halden
    1529 CSax. I 4
  • steyger oder hutmann ist, der auff die arbeyter sihet, jhn eysen vnnd vnschlet gibt, die grůbenn mitt gezimmer vnnd anderm ... versorgt
    1539 Bergwb. 255
  • so auch ein steiger boͤsen kupferrauch wuͤrde langen ... das soll durch den kupferrauchs-herrn besichtigt werden
    1544 Goslar/Wagner,CJMet. 1051
  • und sollen alle steiger, schichtmeister, vorsteher und factorn zu ihren aemptern und diensten unserm bergmeister im beywesen der geschwornen eyd und pflicht thun, daß sie uns und ihren gewercken ... getreulich fuͤrstehen wollen
    1548 ZinnbgwO. 107
  • diesse beampten vnd steiger sollen zusehen, daß die gewerkhen nicht werdenn im gedinge vbernohmen
    1563 Hessen/ZBergr. 22 (1881) 60
  • moͤgen die gewercken drey oder vier, vnter in selbs erwelen zu vorsteher, die da helffen zusehen, darmit der gewercken geldt wol vnnd nuͤtzlich verbawet werde, auch daß schichtmeister vnd steiger rath bey in suchen, wo es not sein wuͤrde
    1568 Zwengel 177r
  • præfectus fodinæ vel cuniculi: steiger, huͤttenherr
    Frischlin(Frankf. 1631) 348
  • damit ... die steiger ihr amt thun, ist ... ein ein- oder nachfahrer oder stollen-vorsteher bestellt
    1665 Seckendorff,Fürstenstaat 406
  • es soll auch ein jeglicher schichtmeister oder steiger einem jeden arbeiter die woche einen pfennig an seinem lohn abziehen, am sonnabend im anschnitte dem bergmeister ... in die buͤchsen antworten
    1698 Span,Bergsp. 60
  • unter die anfuͤrer gehoͤret der steiger, welcher die arbeiter anzuweisen, die gruben tag und nacht zu befahren und dahin zusehen hat, damit die arbeiter ihrer obligenheit gemaͤß thun
    1757 Estor,RGel. I 223
  • huͤtten-steiger: ein steiger bey einer schmelzhuͤtte, welcher derselben unter dem huͤttenmeister vorgesetzt ist
    1783 Krünitz,Enzykl. 27 S. 358
  • [wir genehmigen, daß] diejenigen bergbeamten, schichtmeister und steiger, welche sich ... mit abziehen und aufnehmen beschäftigen, ... daß sie solches auch außerhalb der eigentlichen bergwercksräume ... verrichten können
    1792 CSax. I 1255
  • hierher [bergamts-bediente] gehoͤren vorzuͤglich die ober- und unterbergmeister, ... receßschreiber, puchverwalter, steiger 
    1803 v.Berg,PolR. III 389
II Schachtmeister beim Befestigungsbau
  • kein steyger [soll] den andern sein knecht nicht abspannen, ablocken und ihme zum vortheil arbeiten laßen
    1554 MittGotha 2 (1898/99) 140
III Ersteigerer, Höchstbietender bei einer Versteigerung
  • das weinschrodten ist die statt nach alter gewonheit zu versteigen befugt, so von jedem fuder 6 batzen ertragt ..., dagegen müsen die steiger oder weinläder für den schaden stehen, wan ein fass wein durch ihr verschulden verunglückt
    1737 PfälzW. II 580
  • alle steiger und käufer bei contracten und steigungen [sollen] neben dem gewoͤhnlichen gottes-pfennig einen freiwilligen beitrag zum waisenhauß thun
    1763 LeiningenErbfO. 851
  • [holzfrevel:] daß man die jedesmaligen steiger eines distrikts schlagholzes fuͤr jeden um ihren distrikt her geschehenden frevel oder schaden verantwortlich mache, wenn sie nicht [anzeige machen]
    1806 HeidelbPolGes. 55
IV Bieter (IV) bei einer Versteigerung
  • so nit meer steyger vorhanden, welcher dan an der erbotten sum der hoͤchst oder merer were, dem solt vffgab, instellung vnd werschafft geschehen vnd würcklich possess gegeben werden
    1498 WormsRef. V 3, 11, 4
  • sollen die steigere laut und vernehmlich ausrufen und der letztbietende von meyer und gerichten wohl in acht genommen werden
    1786 Gerhard,SaarbrSteuerw. 170
V Kaufvermittler, Makler (I 1), Unterkäufer
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):