Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Steiger
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steigen
1Steiger
, m.
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I
im Bergbau: (vereidigter) Grubenaufseher, Betriebsführer einer Grube; ua. mit organisatorischen und polizeilichen Aufgaben; auch: wie Hüttensteiger
bdv.:
Berghutmann
Sachhinweis: Veith,Bergwb. 459f.
- ist das ymant eynen man, der gesworen hat zu dem rechten, er sye hutman, styger ader czymmerman ... angreift myt bosen worten ... er ist bestanden myt neun markenEnde 13. Jh. IglauBergR. 285Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- wie verre gesworen leut, sie sein steiger, huter oder ander amptleut, gezugen mugen in dem lehen oder auf der zeche1350 Wutke,SchlesBergb. I 23Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- si heissen darumb steiger, umb das si steticlich steigen, wann das ir geschefte, das si tag und nacht alles perkwerk besteigen pei dem eide, den si gesworn haben, alle ding czu straffen czu gemeinem nucze der perkgrubenEnde 14. Jh. Zycha,BöhmBgr. II 93
- S., des konigs obirster steÿger1402 MHungJurHist. IV 2 S. 8Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- ein iglicher steiger sal zu itzlicher schicht auf der zech gegenwertig sein vnd aufsehen daß die heuer vnd arbeyter rechte schicht anfaren und halden1529 CSax. I 4Faksimile - in Google Books
- steyger oder hutmann ist, der auff die arbeyter sihet, jhn eysen vnnd vnschlet gibt, die grůbenn mitt gezimmer vnnd anderm ... versorgt1539 Bergwb. 255
- so auch ein steiger boͤsen kupferrauch wuͤrde langen ... das soll durch den kupferrauchs-herrn besichtigt werden1544 Goslar/Wagner,CJMet. 1051Faksimile - in Google Books
- und sollen alle steiger, schichtmeister, vorsteher und factorn zu ihren aemptern und diensten unserm bergmeister im beywesen der geschwornen eyd und pflicht thun, daß sie uns und ihren gewercken ... getreulich fuͤrstehen wollen1548 ZinnbgwO. 107
- diesse beampten vnd steiger sollen zusehen, daß die gewerkhen nicht werdenn im gedinge vbernohmen1563 Hessen/ZBergr. 22 (1881) 60
- moͤgen die gewercken drey oder vier, vnter in selbs erwelen zu vorsteher, die da helffen zusehen, darmit der gewercken geldt wol vnnd nuͤtzlich verbawet werde, auch daß schichtmeister vnd steiger rath bey in suchen, wo es not sein wuͤrde1568 Zwengel 177rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- præfectus fodinæ vel cuniculi: steiger, huͤttenherrFrischlin(Frankf. 1631) 348Faksimile - in Google Books
- damit ... die steiger ihr amt thun, ist ... ein ein- oder nachfahrer oder stollen-vorsteher bestellt1665 Seckendorff,Fürstenstaat 406Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es soll auch ein jeglicher schichtmeister oder steiger einem jeden arbeiter die woche einen pfennig an seinem lohn abziehen, am sonnabend im anschnitte dem bergmeister ... in die buͤchsen antworten1698 Span,Bergsp. 60Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- unter die anfuͤrer gehoͤret der steiger, welcher die arbeiter anzuweisen, die gruben tag und nacht zu befahren und dahin zusehen hat, damit die arbeiter ihrer obligenheit gemaͤß thun1757 Estor,RGel. I 223Faksimile (ca. 187 KB)
- huͤtten-steiger: ein steiger bey einer schmelzhuͤtte, welcher derselben unter dem huͤttenmeister vorgesetzt ist1783 Krünitz,Enzykl. 27 S. 358
- [wir genehmigen, daß] diejenigen bergbeamten, schichtmeister und steiger, welche sich ... mit abziehen und aufnehmen beschäftigen, ... daß sie solches auch außerhalb der eigentlichen bergwercksräume ... verrichten können1792 CSax. I 1255Faksimile - in Google Books
- hierher [bergamts-bediente] gehoͤren vorzuͤglich die ober- und unterbergmeister, ... receßschreiber, puchverwalter, steiger1803 v.Berg,PolR. III 389Faksimile - in Google Books
II
Schachtmeister beim Befestigungsbau
- kein steyger [soll] den andern sein knecht nicht abspannen, ablocken und ihme zum vortheil arbeiten laßen1554 MittGotha 2 (1898/99) 140
III
Ersteigerer, Höchstbietender bei einer Versteigerung
bdv.:
Steigerer (I)
- das weinschrodten ist die statt nach alter gewonheit zu versteigen befugt, so von jedem fuder 6 batzen ertragt ..., dagegen müsen die steiger oder weinläder für den schaden stehen, wan ein fass wein durch ihr verschulden verunglückt1737 PfälzW. II 580
- alle steiger und käufer bei contracten und steigungen [sollen] neben dem gewoͤhnlichen gottes-pfennig einen freiwilligen beitrag zum waisenhauß thun1763 LeiningenErbfO. 851Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [holzfrevel:] daß man die jedesmaligen steiger eines distrikts schlagholzes fuͤr jeden um ihren distrikt her geschehenden frevel oder schaden verantwortlich mache, wenn sie nicht [anzeige machen]1806 HeidelbPolGes. 55
IV
Bieter (IV) bei einer Versteigerung
bdv.:
Steigerer (II)
- so nit meer steyger vorhanden, welcher dan an der erbotten sum der hoͤchst oder merer were, dem solt vffgab, instellung vnd werschafft geschehen vnd würcklich possess gegeben werden1498 WormsRef. V 3, 11, 4Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- sollen die steigere laut und vernehmlich ausrufen und der letztbietende von meyer und gerichten wohl in acht genommen werden1786 Gerhard,SaarbrSteuerw. 170
V
Kaufvermittler, Makler (I 1), Unterkäufer
- proxeneta: steiger, druffschlager1516 DiefenbGl. 469Faksimile - in Google Books
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