Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steinbrecherinnung

Steinbrecherinnung

, f.

Innung, Knappschaft der Steinbrecher (II) 
  • soll kein fremder in die steinbrecher-innung genommen werden, ehe er seine ankunfft, abschied und zeugniß ... vorlege
    1660 CAug. II 346
  • der liebenthalischen und taubischen steinbergwercks-ordnung ist auch die steinbrecher-innung einverleibet, so aus folgenden gebraͤuchen bestehet: 1. wird die innung mit einer tonne bier gewonnen, ... 9. das straffbier soll nur halb getruncken, die andere helffte aber in die lade gelegt und auf beschaͤdigte oder allmosen gewendet werden, ... 11. wer wege und stege nicht haͤlt oder etwas zu schaden leget, soll dem amte in 30 gr. und der knapschafft 1 tonne bier zur straffe verfallen seyn
    1744 Zedler 39 Sp. 1645
  • niemand [soll] ohne zeugniß in die steinbrecherinnung genommen werden
    1794 Schwarz,LausWB. IV 308