Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stelle

Stelle

, f.


I Ort, Örtlichkeit; Platz, Sitzplatz; zur Stelle vor Ort
bdv.: 1Ort (IV)
  • szo muß yn derselbigen seyner beweysunge außgedruckt werden, wenn und wo und an welchen stellen der angezcogene kauff gescheen
    1474 PössneckSchSpr. I 327
  • [T. het im closter] seinen willen vngesewmet kegen dem junge gesellen geubet, wu er der veter vnd der stelle nicht geschonet
    1509/16 GörlitzRatsAnn. I/II 18
  • derhalben auch die communicanten ein eigen stelle und ort nahent bei dem altar haben sollen, damit sie von der ganzen gemeine besichtiget werden
    1525 Preußen/Sehling,EvKO. IV 33
  • [wo einer nicht bezalt, mag der richter] jm ein stelle, ein haus, ein gasse in der stad oder ein ander gegendt anzeigen, das er daraus nicht gehe
    1541 König,Proz. 235r
  • das ... gelag, zechen, spielpletze ... am pranger oder gefenknus, nach gelegenheit der stelle, gestraft werden
    1572 Anhalt/Sehling,EvKO. I 2 S. 571
  • in actibus et processibus publicis werden ihnen [legaten] sonderliche loca und stellen ... eingeben
    1577 RTTraktat(Rauch) 91
  • darnach setzet sich der elterman wider in seine stelle 
    um 1600 Stieda-Mettig 640
  • [wer den zaun überlegt, soll gestrafft werden 3 gulden] und den zaun an sein alte stöll sezen, oder wo kheiner gewesen, gar aufheben
    1659 SalzbWaldO.(FRAustr.) 149
  • was sie aber alhier zur stelle von buͤrgern gekaufft, das moͤgen sie zu wasser hinaufffuͤhren. was sie aber oben selber eingekaufft, das sollen sie ... nur an buͤrgere verkauffen
    1762 Wiesand 882
  • daß ... dem zehentherrn ... die wahl der zehenten-hocke, wenn er sie auch schon auf einem felde an einer stelle aufnehmen will, zu lassen sey
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 47 § 12
II Position, Stellung, insb. in einer Rangfolge; auch übtr.; in js. Stelle treten js. Erbe, Rechtsnachfolger sein; in die Stelle anstelle
  • daß in solchen faͤllen allezeit das kind ... in des verstorbenen vaters stelle treten solle
    1577 BremRitterR. 10
  • ihme [obrist hofmarchalck] die negste stell nach dem obristen hofmeister ... an unserm kays. hof gepüret
    1658 Strobl,Obersthofm. 143
  • [Strafe für Ehebruch: W. soll] mit wasser und brod übernachten, auch ein ganzes jahr die letzte stell auf der zunft nehmen
    1682 Schindler,VerbrFreib. 266
  • gleichwie sie [die gesandte] die stelle des kriegs vertretten, so ergiebt sich von selbst, daß derjenige, welcher jus belli nicht hat, auch mit dem jure repressalium nicht begabt sey
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 39
  • bestehen gedachte lehen dato noch, weil der gewoͤhnliche geldanschlag von den lehenpferden in die stelle des naturalkriegs- oder ritterdienstes eintritt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 403
III
Amt, Posten; Sitz in einem Gremium; Stelle und Stimme stimmberechtigter Sitz (in einem Gremium)
bdv.: 1Amt (II 3)
vgl. Stimme (V)
  • probst vnd gantz capittell [geloben] meister A.G. vnd U.M. stelle vnd gantz vnuorbrochen zw halden
    1458 MittOsterland 2 (1845/48) 94
  • die von stedten ... als die ire session, stelle und stimme neben den landtstenden im rechten gehabt
    1570 CDSiles. 27 S. 217
  • raths personen sollen ... wann eine stelle erledigt, innerhalb vier wochen erwehlet ... werden
    1599 LauenburgStR. I 5
  • bey den vacierenden stellen ... soll e.e.e. hw. rath macht haben, 3 tüchtige und untadelhafte persohnen der universitet zu denominiren
    Anf. 17. Jh. ErfurtUniv. 15
  • wann ein commenden ... vaciret, so soll der landt-commenthur ... die ledige stöll mit dem hierzu würdigsten commenthur ... oder einem andern ritter widerumb ersezen
    DOrdStat. (1606/1740) 123
  • wan ... eine unter den jungfern mit todte abgehen wurde ... wan also eine stelle erledigt, soll dieselbige iderzeit mit einer ehrlichen, frommen personen ... besetzet ... werden
    1614 Bremen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 42
  • wollestu die ohngehorsame des raths alßbalten ihrer dignitaeten, freyheit und dienst priviren und ihre stell mit andern qualificirten catholischen subjecten ersetzen
    1625 Heppenheim 106
  • dieweilen ... eine person abgefordert und also ein stell vacirt
    1644 MHungJurHist. V 2 S. 200
  • dass ihr mann beym senat waͤre und ohngezweiffelte hoffnung haͤtte, denselben tag die stell eines land-vogts oder land-ambtmanns zubekommen
    1669 Grimmelshausen(BdK) II 636
  • die vacant gewordene stelle des receptoris aber soll sogleich ... wieder mit einem sichern und ratione loci sich schickenden pastore besetzet werden
    1713 HalberstProvR. 129
  • ob schon das directorium ... kein absonderliches votum habe, so seye es doch jderzeit bey einem stelle und stimm vertrettenden hause
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 283
  • die von dem viehe abfallende besserung ... solle zu nutz des hierden verbleiben bey ... entsetzung seiner stehel 
    1755 PublLux. 51 (1903) 318
  • [falss schweinhirt K. mehr landt beräst als specificirt, solle er] seiner stähl entsetzt seyn
    1758 PublLux. 51 (1903) 319
  • bey dorfgerichten, wo ... ein actuarius befindlich ist, welcher in des gerichts-directoris abwesenheit dessen stelle vertritt
    1770 CSax. I 991
  • in dieser hinsicht sind die woͤrter: bedienung, stelle, charge mit dem ausdrucke: amt gleichbedeutend
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 180
  • der pabst behaͤlt sich vor, alle geistlichen stellen ... zu vergeben, anstatt daß sie ... durch die wahl ... ersetzt wurden
    1800 RepRecht V 342
  • jagdbediente: ... alle diese vorbenannten stellen muͤssen mit personen von adel besetzt seyn
    1810 JagdWB. I 407
  • ein departementscollegium ... dessen mitglieder ihre stellen lebenslaͤnglich bekleiden
    1810 Pölitz,Verf. I 1 S. 47
IV Instanz, Behörde, auch Gericht; kräftige Stelle zuständige Instanz, Einrichtung; geheime Stelle eine hohe Regierungsbehörde
  • mit dem rat zu C., da eyn sollichs geschen und gehandelt sal worden sin als an eyner mechtigen stelle 
    1474 PössneckSchSpr. I 301
  • das dem alten C.H. solch krigissche hawss vnd hoff jn krefftigen stellen, als vor gerichte, ... zcu eynem willigen pfande ... jngesatzt sey
    15. Jh.? Walch,Beitr. VIII 270
  • ein loeblich willkürlich stelle und gerichte
    1556 CDSiles. 27 S. 206
  • wolte denn der eheleute eines seine gabe ... widerruffen oder aͤndern, so sol es ... sich vor vns an krefftige stelle, oder die jenigen so wir auff ersuchen darzu verordnen wuͤrden, vorfuͤgen, das ander theil mit sich bringen, vnd also die voraͤnderung der gaben ... anstellen
    BreslauStat. 1588 Art. 3
  • seint alsobalt botten nach Salzburg vnd nach Gräz zu der gehaimen stell, dem todt zu intimiren ... abgeschikht worden
    1657 SteirGBl. 5 (1884) 89
  • dieses [soll] von unsern nachgesetzten stellen, gerichten, grund-buͤchern und uͤbrigen instantzien ... besonders beobachtet werden
    1717 CAustr. III 892
  • wann die amts-alter-leute zur stelle sitzen, ... sollen dieselben nach ihren besten wissen und gewissen einen jeden ... sein recht wiederfahren lassen
    1735 ZHambG. 12 (1908) 446
  • vor dem 15ten seculo ... gieng alles nur durch eine einzige stelle, naͤmlich durch den hofrath oder das hofgericht
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 353
V (bebautes und bewirtschaftetes) Grundstück, Hofstelle (II) 
  • die da pauen die stellen und die weingarten auf dem perg, geben nur den drittail
    vor 1491 NÖsterr./ÖW. VIII 1053
  • soll kein man keinerley raum, ess sei stelle oder welcherlei ess sey, von seinem erbe vorkeuffen
    vor 1523 KönigsbergWillk. 63
  • dasz die jenigen inwohner, welche in der vorstadt erdhütten besitzen, ... ein jeder von dem grundbuch sein stelle lösen solle
    1732 MHungJurHist. V 2 S. 456
  • daß auf denen zu erkaufenden guͤthern sechs neue stellen angebauet und mit auslaͤndischen wirthen besetzet werden muͤssen
    1772 HistBeitrPreuß. II 543
  • ferner befanden sich ... noch 8 wuͤste stellen 
    1781 HistBeitrPreuß. I 230
  • [ein jeder unterthan soll hauß und hof bestens bewirthen,] da aber einer ... die stelle vergringerte, denselben sollen die gerichte ... erfordern
    18. Jh. Schlesinger,Weist. I 187
  • ein calenbergischer interimswirth, der nur auf gewisse jahre auf die stelle gesetzt wird ... bekommt ... keinen meierbrief
    1803 Gesenius,Meierrecht II 246
VI Verkaufsstand, -platz
  • ob jemandt daruor witter hinus gebuwen oder stellinen gemacht hette, die sol man wider danen thuon
    1471 LuzernWeißb. 32
  • das al saltzluͥtt jn dz saltz hus stan und sollen dz saltz da verkouffen und mit den stellinen umb gan, dz nitt einer allein die besten stelly hab
    1475 LuzernSTQ. III 159
VII Schifflände, -anlegeplatz
  • wan sie [die schiffleute] nit am montag an die stellen kumen, sollendt sie schuldig sein, es durch ein eigen boten in die höf zue berichten, damit die fuerlütt nit umb sunsten farend
    1653 SchweizId. XI 56
VIII Fischlaichplatz
  • das in die stelli niemant weder stumpen, schnür noch hechtschnür oder netzen nit setzen sölle. aber wol usser halb den stellinen mogen si die setzen
    1541 Boesch,Sempach 153
  • [der statt wächter söndt schwören, alle stunden zu melden] an den gewonlichen stellinnen 
    1593 LuzernSTQ. IV 376
IX Textstelle
  • hieher gehoͤret auch folgende stelle des luͤbisch. rechts
    1762 Wiesand 895
  • wie aber ehedem das gericht gehalten worden, davon findet sich eine schoͤne stelle im weichb. art. 16
    1762 Wiesand 906
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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