Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuerschuld

Steuerschuld

, f.

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I ausstehende, unbezahlte 1Steuer (III od. V); fällige Steuerzahlung
  • [die steuer-reste sollen] zu nichts anders, als zur sublevation der buͤrger und unterthanen wie auch zu abfuͤhrung der ihnen obliegenden steuer-schulden verwendet werden
    1652 Lünig,CollN. II 1061
  • daferne nun einer von der ritterschafft aus seinem eigenen vermoͤgen und anderswo zinsbar habenden capitalien, diese ihme und seinem ritter-guthe zugewiesene steuer-schuld abfreyen wuͤrde, so sollen nach seinem absterben die lehns-erben den land-erben diese verlegte gelder wieder zu ersetzen schuldig seyn
    1652 Lünig,CollN. II 1062
  • nachdeme unsere getreue landschafft ... zu tilgung derer steuer-schulden uns die vorige land-steuer ... abermals prorogiret
    1657 CAug. II 1469
  • die noch übrigen erfurter steuerschulden, soviel deren nach richtiger abrechnung sich finden werden
    1667 ArchSächsG. 3 (1865) 441
II von einem 1Steuerherrn (II) aufgenommenes, aus den laufenden Steuereinkünften verzinsliches und tilgbares Darlehen
  • ob auch wohl im vaͤterlichen testament dero dreyen juͤngern herren bruͤdern fuͤrstl. durchl. ... die steuer geeignet, iedoch, daß sie dargegen einen theil von den steuer-schulden proportionaliter zu bezahlen und auf sich nehmen solten
    1657 Lünig,RA. VIII 1 S. 499
  • [es ist] so weit gekommen, daß in dem gegenwaͤrtigen jahre 1782 noch einmal so viel steuerobligationen verloset und bezahlt worden sind, als im jahr 1764 geschehen konnte, und dem ansehen nach wird die ganze steuerschuld in einer zeit von zwanzig jahren voͤllig getilgt seyn
    C.G. Heinrich, Sächsische Geschichte II (Leipzig 1782) 433
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