Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steuertag

Steuertag

, m.

Tag für die Steuererlegung; Steuertermin 
bdv.: Steuret
  • ale die wyll er järlichen uff den gwonlichen stür tag sin stür ... legt und gybt, das sy ine alßdan für und für zuo einem burger achten und halten wöllend
    1553 SchweizId. XII 1039
  • [daß] unser landaman ... einen geräumten steurtag ernennen ... auf welchen tag ein jeder sein steur ... bezahlen soll
    1562 Wüst,Policey I 350
  • in welcher anzahl ... künftig das lantgericht zu den steurtagen sich versamblen wirdet
    1662 Tirol/ÖW. XVII 41
  • auf dem land uͤbergiebt der bestellte brandmetzger oder beschauer ab dem von wirthen, brauern oder bauern geschlachteten viehe, die monatliche anzeige bey ihrer obrigkeit und diese bringt hierauf den aufschlag an steuer- oder anlags-taͤgen ... selbst ein
    1774 Wagner,Civilbeamte II 86
  • sollen in zukunft ... in 3 terminen die steuren eingehoben und hierzu jederzeit ein steuertag bestimmet, auch dazu 3 täge zuvor ordentlich angesaget werden
    1799 Nößlböck,Rohrbach 35