Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Stift
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1Stift
, n., f., m., Stifte, f.I (mit einem Vermögen ausgestattete) geistliche Anstalt mit der ihr zugehörigen Körperschaft, bestehend aus einem Kollegium kanonisch lebender Kleriker; auch die Körperschaft, das Kollegium (Kapitel III); auch als nachreformatorische Nachfolgeinstitution
- 1 Hochstift, Domstift; als Zentralverwaltung eines Bistums, bestehend aus dem Bischof, den Beamten der Zentralverwaltung (insb. Generalvikar, Offizial und Kanzler B) und dem Domkapitel; hohes/mehreres Stift wie Hochstift; auch in Bezug auf nachreformatorische Nachfolgeinstitutionen
- 2 niederes Stift, insb. Chorherrenstift, Herrenstift, Kollegiatstift, auch als Immediatstift, Nebenstift; auch in allg. Verwendung für ein 1Stift (I); auch in Bezug auf nachreformatorische Nachfolgeinstitutionen
- 3 Frauenstift, Damenstift, Kanonissenstift; geistliche Gemeinschaft von (meist adligen) Frauen, die klosterähnlich, aber idR. ohne Ablegung von Gelübden unter dem Vorstand einer Äbtissin oder Pröpstin leben; ua. als Versorgungseinrichtung für unverheiratete adelige Frauen
- 4 wie Kloster (II), insb. als Reichsabtei; freies Stift reichsunmittelbares Kloster
II Gebiet, Territorium eines 1Stifts (I)
- 1 (Herrschafts-)Gebiet, Territorium eines 1Stifts (I 1); Bistum
- 2 Gebiet, Territorium eines 1Stifts (I 2)
- 3 Gebiet, Territorium eines 1Stifts (I 3)
III Ausstattung (einer Einrichtung) mit Geld- oder Sachmitteln, idR. an best. Bedingungen geknüpft; insb. als Seelgerät (I), Leibesgedinge (I); auch die gesetzten Bedingungen, das zugewandte Vermögen bzw. der Ertrag daraus
IV auf eine Stiftung (I 2) zurückgehende bzw. durch ein 1Stift (III) finanzierte Einrichtung; oft gemeinnützig, zB. Schule (I), Pilgerhaus, Armenhaus
V Handlung des Stiftens (III); Errichtung einer Stiftung (II od. III), Stiftungsakt; Gründung, Gründungsakt
VI mit entsprechenden Einnahmen ausgestattetes Amt eines Geistlichen; Pfründe (II), auch die Einkünfte, das zugehörige Vermögen
VII Rechtsverhältnis der (zumeist auf ein Jahr) befristeten Überlassung eines Hofguts oder (insb. landwirtschaftlichen) Grundstücks durch einen Grundherrn (als Stiftsherr III) an einen Grunduntertan oder Freibauern seiner Wahl (als Stiftsmann II) gegen entsprechende Stiftgülte (I); idR. ist das Verhältnis durch den Stiftsmann (II) im Rahmen des Stiftteidings verlängerbar, andernfalls wird er abgestiftet (I)
VIII Vertrag über eine 1Stift (VII)
IX (bei der zumeist jährlichen Neuvergabe fällige) Zinsabgabe für eine 1Stift (VIII); auch: Abgabe beim ersten Abschluss der 1Stift (VIII); auch die Einnahmen daraus; auch allg.: Abgabe
X wie Stiftteiding
XI grundherrliches Recht zur Vergabe eines Stiftsguts (III) an einen Stiftsmann (II) seiner Wahl im Rahmen einer 1Stift (VII); formelhaft: Stift und Stör Recht auf Verleihung und Entzug
XII wie Stiftsgut (III)
XIV für eine 1Stift (VII) geeigneter, vertragsgemäßer Zustand; auch allg.: guter wirtschaftlicher Zustand; auch: Pflicht diesen Zustand herzustellen; in/zu Stift bringen zinstragend machen
XV Anordnung, Verfügung
XVI Grundlage, Fundament
XVII Vereinigung, Schar, Gesellschaft
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