Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockräume

Stockräume

, f.

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(befristetes Recht zum) Abholzen und Abtransportieren von Bäumen
  • [wir haben F. vnd K. verkauft] xxiiii morgen holczes ... vnd zu demselben holcz sullen sie stockraum haben ... vyer gancze iar, ... wir sullen sie auch an der stockraum nicht irren noch hindern in den vorgeschriben jaren
    1375 MZoll. IV 329
  • man wolle inen [holltzköuffern] stockrömi geben von ainem sannt jorgentag biß zu dem andern ... [man soll] die stokrom thun bis pfingsten, das das gehowen holtz zu pfingsten herauß geraumpt sey
    1531 ZDR. 17 (1857) 156
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