Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Taferne

Taferne

, f., 2Täfer, f., Taverne, f., Taberne, f.
I konzessioniertes Wirtshaus, Gasthof; auch: Weinschenke, Weinausschank; (Recht zur) Bewirtung mit Alkoholausschank, Schankrecht (I); meton.: die dafür zu entrichtende Abgabe; ehehafte/gesetzte/rechte Taferne berechtigte, privilegierte Wirtschaft; feile/freie/offenbare/offene Taferne öffentlicher Ausschank
  • 1 hinsichtlich des privilegierten Betriebs, bestehender Herrschaftsrechte und Abgabenpflichten
  • 2 hinsichtlich der Rechtsstellung der Besucher, auch beim Spiel um Geld, in Bezug auf Besuchsbeschränkungen und die Sperrstunde
  • 3 hinsichtlich des dem Wirt zustehenden Pfandrechts und seine Pflicht zur Schützung (II) und Pfandverwahrung für Dritte
  • 4 hinsichtlich der Taferne als Freistatt (I), Asylstätte
  • 5 hinsichtlich des (beschränkten) Verkaufs von Fleisch-, Back- und sonstigen Waren in der Taferne 
  • 6 hinsichtlich des Verbots von gerichtlichen Vorladungen und Rechtsprechung in der Taferne 
II eine Abgabe vom Ausschank alkoholischer Getränke
III Bretterbude, Krambude, Marktbude, Verkaufsstand