Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): aberben

aberben

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I (den Siedler?) vom Leihgut (Erbe) treiben, abmeiern
  • ist einer im lande gewesen und hot einen bei eim gut und darzu er recht hat, das abzutriben oder aberben, jar und tag sitzen lassen, so soll er ine furter durch recht dabi lassen
    15. Jh. OppenhStB. 197
II
unter Ausschluss der Schreibform(en):