Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abfinder
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abfertigen
Abfertigung
Abfertigungsansprache
Abfertigungsbrief
Abfertigungsschrift
Abfertung
abfinden
Abfinder
mnd. affinder
Nur niedersächsisch seit Ende 16. Jh. nachweisbar, bezeichnet einen amtlich bestellten Beisitzer im alten Volksgericht (Lodding)der Holsten, der mit dem Dingvogt und einem andern Beisitzer, dem Vorsprecher, besonders bei der Hegung des Gerichts mitwirkt; gelegentlich hilft er auch, ohne selbst stimmberechtigt zu sein, den Dingmannen das Urteil finden, indem er mit ihnen in die Acht (zur Besprechung) geht, und verkündet dann ihren Spruch. Daher ist der in Protokollen des klösterlichen Vogteigerichts in Sachsen-Lauenburg genannte achtnemer oder findesman wohl mit dem Abfinder wesensgleich
Nur niedersächsisch seit Ende 16. Jh. nachweisbar, bezeichnet einen amtlich bestellten Beisitzer im alten Volksgericht (Lodding)der Holsten, der mit dem Dingvogt und einem andern Beisitzer, dem Vorsprecher, besonders bei der Hegung des Gerichts mitwirkt; gelegentlich hilft er auch, ohne selbst stimmberechtigt zu sein, den Dingmannen das Urteil finden, indem er mit ihnen in die Acht (zur Besprechung) geht, und verkündet dann ihren Spruch. Daher ist der in Protokollen des klösterlichen Vogteigerichts in Sachsen-Lauenburg genannte achtnemer oder findesman wohl mit dem Abfinder wesensgleich
bdv.:
Findelsmann
vgl.
Achtnehmer
- Ein Protokoll aus demselben Jahre den achtnemer edder findesman1591 Dittmer,Sassenrecht 171 [vgl. noch S. 67. 75. 109. 114. 117 und öfter]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Ein Protokoll von 1591 nennt als Gerichtspersonen: vorsprake: Hans Dibberen, affinder: Hans Heische1591 Dittmer,Sassenrecht 172Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Die Tätigkeit des Abfinders bei der Hegung schildert das Holsten-Landrecht von 1649 Art. 1: de ding-vagt: de dinges-lüde sind verbannt tho eenem ordel. ick begere ordel unde recht eenes echten deeling Holsten rechts wor idt nich so fern dages is, dat ick hyr een lotting hegen unde holden mag van mynes gnädigen leven heeren wegen ... de affinder: herr vaget, wil gy dat ordel unde land-recht weten? idt ys wol so fere dages: gy möget hier wol een ladting heben usw.oJ. Seestern-Pauly 4 [und weitere Stellen daselbst S. 6ff.]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Das Ding wirt in gegenwart des amptmans oder ambtschreibers von den dreyen verordneten voigten (wovon der eine wird genennet ding-voigt, der ander vorsprack, der dritte abfinder) geheget bey des grafen banne und königl. gewaltoJ. BordeshAmtsg. (17. Jh.) Art. 1/Seestern-Pauly 38Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)