Abfindung
Abfindung
mnd. affindinge; seit 16. Jh.
II
Abschichtung, Absonderung eines Kindes unter Ausschluß seiner künftigen Erbansprüche
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dass dem ... stiefvater oder stiefmutter frei stehe, ermelte ... stief kinder ... mit einer gewissen aussteuer ... von derselbigen patrimonio legitime ... abzufinden, dass auch folgends sothane dotirte kinder mit demjenigen, so ein mahl jenen zu solcher abfindung ... herausgegeben worden, nicht allein content, ... sondern auch ... de reliquo paternorum bonorum ewige verziehung thun ... sollen1615 Wigand,Denkw. 255 Faksimile
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so ist die mit den kindern ersterer ehe getroffene theilung pro separatione und eine solche abfindung zu achten, dass nach absterben des communis parentis die kinder andrer ehe, exclusis liberis prioris matrimonii, alleine succediren1714 Soest/Th.G.W. Emminghaus, Memorabilia Susatensia (Jena 1748) 251
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gesetzliche abfindung1794 PreußALR. II 1 § 18
- Heusler,Inst. II 40 § 83
- Huber,PrivR. IV 565
- Huber,PrivR. IV 567
- Huber,PrivR. IV 667
- Stobbe,PrivR.¹ V § 290 S. 97ff.
- ZDR. 6 225ff.
III
III 1
Bei der Erbfolge in adlige und Lehngüter die Entschädigung (Auszahlung) der nicht zur Nachfolge in das Familiengut gelangenden Geschwister oder anderen Mitberechtigten (Apanage)
vgl.
Abfertigung
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weil auch diese [d.i. Brüder oder Schwestern] ihre abfindung aus dem stammgut erhalten und solche abfindung eben sowohl ein onus des erb-stammguts ist1577 BremRitterR. 7 Faksimile
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stirbt einer vom adel und hat lehn ..., wird es mit abfindung der wittwen gehalten, wie es in der ehestifftung enthalten seyn soll1658 Mevius,MecklLREntw. I 673
- 1811 Weber,Lehnr. IV 2
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Von der Abfindung der nachgeborenen HerrenMoser,StaatsR. XIV
- Stobbe,PrivR.¹ V 351ff. § 320
III 2
ebenso im Recht der Bauer (Meier)güter die Ausstattung und Auszahlung der Geschwister des Anerben
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Nr. 21 der Beschwerden der westfälischen Landschaft von 1586 ging dahin, dass die gutsherren durch zu hohe abfindungen der kinder von den meyerhöfen graviert würden1801 Gesenius,Meierrecht I 453 Faksimile
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über die bestimmung der abfindung der abzulegenden geschwister ist in verschiedenen ämtern nichts gewisses hergebracht1801 Gesenius,Meierrecht I 540 [vgl. ebd. 527. 529; II 174] Faksimile
- Huber,PrivR. IV 565
- Huber,PrivR. IV 567
- Huber,PrivR. IV 667
- Klöntrup,Osnabr. I 8ff. Faksimile
- Stobbe,PrivR.¹ V 401ff. § 324
IV
Ersatzleistung für dem Grundherrn geschuldete Dienste
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kein grundherr befugt ..., anstatt der dienste eine abfindung in geld ... zu begehren1679 TractIurIncorp. IV 8 Faksimile
V
Abzahlung einer Schuld, Vergütung eines Schadens oder Unrechts
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so hat der vater zu abfindunge der pauren ... 800 gulden erbegeld ... versprochen1588 Bohlen,Krassow II 221 nr. 360
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da jemand umb missbezahlung kendtlicher ... schulden verklaget ... sich freventlich sperren ... würde, ... solle solcher schuldener auff klägers gebührendes ansuchen zur corporal custodi gegen leistung caution und täglich einen schilling zum unterhalt hingesetzet, oder auch auff des klägers begehren bis zu abfindung kendtlicher schuld der stadt verwiesen werden1592 MünsterPolO. 6 Kap. 5
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wo sie aber ohne solche ehegelübde gutwillig seines gefallens gelebet, soll er das kind alimentiren, dem weibe aus dem kindbette helffen, und ihr zu abfindung nicht mehr als acht schilling und paar schuhe zu geben schuldig sein1599 LauenburgStR. IV § 15/Pufendorf III 340
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abfindung der untauglich gewordenen schiffsleute1794 PreußALR. II 8 § 1837