Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abforderung
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seit 15. Jh.
I 1
im allgemeinen
- des landesfürsten regalia bei der stadt Litta sind ... abforderung der stadt raittung1631 Littau/ZMährSchles. 11 (1907) 89
I 2
von Abgaben und Strafen
- die jenige, so dergleichen abforderungen des zehenden pfund gelds von alters hero in quasi possessione oder im gebrauch gehabt1591 CAustr. I 1Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- würde der Beleidiger sich zu christlicher abbitte und versöhnung gegen dem verletzten theile erbieten, soll unser staller und rath ... ihm wiederum zu aussöhnung, neben abforderung 30 mark busse, kommen lassen1591 EiderstLR. 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- stehet dem gericht ... die bestraffung ... wie auch aller aufgesetzten peenfäll abforderung bevor1599 NÖLREntw. I Tit. 17 § 6
- es werden die besitzere der ritter-güter wider derer städte abforderung des pflaster-gleits rechtlich geschützet1749 Klingner I Kap. 12 § 98 S. 63f.
- Diefenb.-Wülcker 6
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I 3
Rückforderung
- wann zween oder mehr mit einander einem allein ichtes zu behalten vertrauen ... so ist behalter nit schuldig auf aines allein abforderungs anmelden was hinaus zu geben1599 NÖLREntw. II Tit. 7 § 6
II
Forderung auf Auslieferung des flüchtigen Leibeignen
vgl.
abfordern (III)
- die mittel, so zu abfürderung der entohnigten leibeigenen zu gebrauchen, seynd vnterschiedlichD. Mevius, Ein kurtzes Bedencken Uber die Fragen So Von dem Zustand, Abfoderung und verwiederter Abfolge der Bawrsleute ... entstehen ... (Stralsund 1645) 13 (nr. 8)
- oJ. Böhlau, Hugo: Über Ursprung und Wesen der Leibeigenschaft in Mecklenburg/ZRG. 10 (1872) 393ff.
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- EidgAbsch. IV 1 a S. 62
- EidgAbsch. IV 1 a S. 92 [und öfter]
- Fuchs,Untergang d. Bauernst. 53
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- Fuchs,Untergang d. Bauernst. 108
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- Knapp,BeitrRWG. 88
- Knapp,BeitrRWG. 92
- Knapp,BeitrRWG. 356
- Knapp,BeitrRWG. 378
III
bezüglich der Gerichtsbarkeit im Sinne von avocatio und evocatio, Abberufung einer Streitsache von dem erstbefaßten (unzuständigen) Gericht
- uns ist angelangt, wie das sich die juden im reich under dem gerichtstzwange ... unsers hofgerichts wonende, wann sie daselbs hin, als von alter herkomen ist, zu recht gevordert werden, merklicher auftzuge und menigerlai abvorderung geprauchen, dadurch dem heiligen reich und dem vorgerurtten unserm hoffgerichte an irer gewaltsam gross entzogen und dem gemainem mane recht gegen in vertzogen werde, nit mit kleinem derselben schaden1460 Friedrich III. an Rottweil/RottweilUB. 558Faksimile - in Google Books
- sy vff ir abuordrung nach lut ains recess her in die satt Constentz zu recht gewiset1469 Konstanz/ArchSchweizG. 3 (1844) 339 nr. 5Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- dahin sy ... ein yeder richter auf der burgermeister und rate ... abforderung zu recht weisen sol, es were dann, dass den klagern auf ir anruefen und begeren das recht bey inen versagt oder geverlich verzogen wurde1521 SchlettstStR. 184Faksimile (ca. 82 KB)
- es haben aber die ersamen ... burgermeister und raidt der statt Paderborn eine vorschrift mit ingelachtem privilegio, in gestalt einer vermeinten abforderunge, doch ohne gepurliche orkund copeilich mitgetheilet1567 Wünnenberg/Wigand,Denkw. 121Faksimile (ca. 130 KB)
- Wetzell, System des ord. Civilprozesses3 § 61 S. 815
- Wetzell, System des ord. Civilprozesses3 § 33 S. 364
- WürzbZ. II 298ff.
- K. Perels, Die Justizverweigerung im alten Reiche seit 1495/ZRG.2 Germ. 38 (1917) 43ff.
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IV
Gelegentlich wohl auch das Schriftstück, in dem eine Abforderung, der Avokationsbeschluß, erklärt wird
vgl.
Abforderungsbrief
- es solle auch nochmahlen allen land-gerichts-schreibern verbothen seyn, eine abforderung zwischen den land-gerichts-tägen anzunehmen1607 Schwaben/Lünig,CGermD. II 934
- und nach solchen durch den cantzleyverwalter ... wie auch zu volgenden hoffgerichtstaͤgen und stunden des keyserlichen cammergerichts inhibitiones, abforderungen und dergleichen abgelesen werden1610 Wehner,HofgRottw. 77Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
V
als Kaufvertragsklausel auf oder zur Abforderung in der neueren Handelssprache im gleichen Sinne wie abfordern (V)
vgl.
Abruf (II 1)