Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abfronen
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Abfreiung
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abfrieden
(Abfriedung)
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abfronen
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mhd. abvrônen
I
amtlich einziehen
- diejene denen ire gütter also mit recht abgefronet werden und verpotten1490 MittFrankf. 1 (1858/60) 312
- alsdan lest der freyboth die heyschen, den die güter abgefronet seint, zu sehen und zu hören, das er die ufffronen und uberantworten lassen wolle1495 ErfurtFreizins 315Faksimile (ca. 81 KB)
- welche ... nutzbare baume ... scheren, stommelen ... denselben ihre axt ... wapfen oder wass sie bey sich haben, auf der that abgefroet [lies abgefront?] ... werden1624 SPantaleonUrb. 509Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
II
"Durch Frondienste bezahlen"
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