Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abfronen

abfronen

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mhd. abvrônen 

I amtlich einziehen
  • diejene denen ire gütter also mit recht abgefronet werden und verpotten
    1490 MittFrankf. 1 (1858/60) 312
  • alsdan lest der freyboth die heyschen, den die güter abgefronet seint, zu sehen und zu hören, das er die ufffronen und uberantworten lassen wolle
    1495 ErfurtFreizins 315
  • welche ... nutzbare baume ... scheren, stommelen ... denselben ihre axt ... wapfen oder wass sie bey sich haben, auf der that abgefroet [lies abgefront?] ... werden
    1624 SPantaleonUrb. 509
II "Durch Frondienste bezahlen"
  • 1774 Adelung I 36