abfronen

mhd. abvrônen
I amtlich einziehen
  • diejene denen ire gütter also mit recht abgefronet werden und verpotten
    1490 MittFrankf. 1 (1858/60) 312
  • alsdan lest der freyboth die heyschen, den die güter abgefronet seint, zu sehen und zu hören, das er die ufffronen und uberantworten lassen wolle
    1495 ErfurtFreizins 315 Faksimile
  • welche ... nutzbare baume ... scheren, stommelen ... denselben ihre axt ... wapfen oder wass sie bey sich haben, auf der that abgefroet [lies abgefront?] ... werden
    1624 SPantaleonUrb. 509 Faksimile
II "Durch Frondienste bezahlen"