Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abgetun
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- wen daz [denn was] di muter mit den kindern zu ome brachte, do en mag her [der Witwer] von der vormundeschaft nicht abegetunnach 1358 Rb.n.Dist. I 50 Dist. 8Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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