Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abgewähren
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I
abgeben, abliefern
- abgewährung des gült- und zehentgetreids. aus den hofkästen ist jeder liferwagen besonders abzugewähren und dessen gewährtes aufzuschreiben1694 Ansbach/Schmeller2 II 976Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- ins generalsteuerambt ihr contingent abgewehret1741 CDSiles. 27 S. 354
II
"im Gegenbuch abschreiben"
- ab- und zugewähren "die berggerichtliche Besitzumschreibung im Bergbuche an den neuen Erwerber"oJ. Scheuchenstuel 7Faksimile - in Google Books
- Veith,Bergwb. 6
Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
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