Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2ablehnen
Artikel davor:
abledigen
Abledigung
Ableg
ablegen
Ableger
ablegig
ableglich
Ablegnis
Ablegung
1ablehnen
I Sachen
- 1 einen Vorschlag, ein Ansinnen oder Begehren a.
- -- insbesondere was jemandem entgegengetragen, angetragen wird, zurückweisen: die Abschließung eines Rechtsgeschäfts BGB. 146, eine Geschäftsbesorgung HGB. 362 II, eine Herausforderung zum Zweikampf
- -- im staatsrechtlichen Gebrauch
- -- ein Amt, eine Würde a.
- 2 im Gebiet der Gerichtsbarkeit, der freiwilligen wie der streitigen
- 3 eine Erklärung widerlegen:
- 4 eine Beschwerde, eine Streitsache erledigen
- 5 eine Gefahr abwenden
- 6 eine Schuld abtragen
- 7 die Übernahme einer Verpflichtung, einer Berechtigung ablehnen
II Personen
Artikel danach:
Ablehnung
(ablehren)
Ableib
ableib
ableiben
ableibig
(Ableibigkeit)
Ableibung
ableihen