Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2ablehnen

I Sachen
  • 1 einen Vorschlag, ein Ansinnen oder Begehren a. 
    • -- insbesondere was jemandem entgegengetragen, angetragen wird, zurückweisen: die Abschließung eines Rechtsgeschäfts BGB. 146, eine Geschäftsbesorgung HGB. 362 II, eine Herausforderung zum Zweikampf
    • -- im staatsrechtlichen Gebrauch
    • -- ein Amt, eine Würde a. 
  • 2 im Gebiet der Gerichtsbarkeit, der freiwilligen wie der streitigen
    • -- eine Anklage, einen Verdacht widerlegen
    • -- die Verhandlung einer Sache aufgeben
  • 3 eine Erklärung widerlegen:
  • 4 eine Beschwerde, eine Streitsache erledigen
  • 5 eine Gefahr abwenden
    • -- ebenso aber auch eine Steuer, eine Auflage abwenden
    • -- daher denn auch in der Kanzleisprache
  • 6 eine Schuld abtragen
  • 7 die Übernahme einer Verpflichtung, einer Berechtigung ablehnen 
II Personen