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Rentenrückkauf
auslosen
Grundbedeutung: körperlich losmachen, wegnehmen (vgl. Graff II 267; Wellander,ab 20. 40), im gemeinen Sprachgebrauch fast durchwegs festgehalten. Im Rechtssinne bezogen auf Verbindlichkeiten (I), belastete oder in fremder Innehabung befindliche Sachen (II), verpflichtete oder berechtigte Personen (III)
I Lasten, Schulden, Strafen entgeltlich aufheben
  • 1 durch Zahlung tilgen, insb. eine Zins- oder Rentenpflicht (Rückkauf), auch die Schuldurkunde, den Rentenbrief
  • 2 durch Geldleistung ersetzen eine Dienstpflicht, eine verwirkte Leibes- oder Freiheitsstrafe, einen Schaden
II Sachen von einer Last frei machen, an sich bringen
  • 1 eine Liegenschaft entlasten
    • -- intransitiv
  • 2 gegen Zahlung, Abfindung abnehmen, übernehmen, einlösen, insbesondere Pfänder oder veräußerte Sachen wieder einlösen, Liegenschaften auf Grund von Näherrechten erwerben, sich Urkunden ausstellen lassen (Urteile gegen Zahlung der Gebühr, siehe Adelung2 I 70)
    • -- übertragen: auf Grund Näherrechtes einen Kaufvertrag aufheben
III eine Person von Verbindlichkeiten entledigen oder für ein Recht abfinden
  • 1 freimachen, häufig reflexiv sich befreien von Unfreiheit, Dienst, Strafe, gerichtlicher Klage
  • 2 abfinden
Rentenschuldner, der die Rente zurückkauft