ablösen
ablösen
Grundbedeutung: körperlich losmachen, wegnehmen (vgl. Graff II 267; Wellander,ab 20. 40), im gemeinen Sprachgebrauch fast durchwegs festgehalten. Im Rechtssinne bezogen auf Verbindlichkeiten (I), belastete oder in fremder Innehabung befindliche Sachen (II), verpflichtete oder berechtigte Personen (III)
Sachen von einer Last frei machen, an sich bringen
gegen Zahlung, Abfindung abnehmen, übernehmen, einlösen, insbesondere Pfänder oder veräußerte Sachen wieder einlösen, Liegenschaften auf Grund von Näherrechten erwerben, sich Urkunden ausstellen lassen (Urteile gegen Zahlung der Gebühr, siehe Adelung² I 70)
übertragen: auf Grund Näherrechtes einen Kaufvertrag aufheben