ablösen

Grundbedeutung: körperlich losmachen, wegnehmen (vgl. Graff II 267; Wellander,ab 20. 40), im gemeinen Sprachgebrauch fast durchwegs festgehalten. Im Rechtssinne bezogen auf Verbindlichkeiten (I), belastete oder in fremder Innehabung befindliche Sachen (II), verpflichtete oder berechtigte Personen (III)
Lasten, Schulden, Strafen entgeltlich aufheben
    durch Zahlung tilgen, insb. eine Zins- oder Rentenpflicht (Rückkauf), auch die Schuldurkunde, den Rentenbrief
    durch Geldleistung ersetzen eine Dienstpflicht, eine verwirkte Leibes- oder Freiheitsstrafe, einen Schaden
Sachen von einer Last frei machen, an sich bringen
    eine Liegenschaft entlasten
      intransitiv
    gegen Zahlung, Abfindung abnehmen, übernehmen, einlösen, insbesondere Pfänder oder veräußerte Sachen wieder einlösen, Liegenschaften auf Grund von Näherrechten erwerben, sich Urkunden ausstellen lassen (Urteile gegen Zahlung der Gebühr, siehe Adelung² I 70)
      übertragen: auf Grund Näherrechtes einen Kaufvertrag aufheben
eine Person von Verbindlichkeiten entledigen oder für ein Recht abfinden
    freimachen, häufig reflexiv sich befreien von Unfreiheit, Dienst, Strafe, gerichtlicher Klage
    abfinden