Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abnötigen
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nd. afnôdigen
etwas mit Gewalt nehmen, jemanden zu etwas zwingen
etwas mit Gewalt nehmen, jemanden zu etwas zwingen
- personlich nachgeeylet und inen drey tuch abgenotiget1511 GörlitzRatsAnn. I/II 129Faksimile - in Google Books
- dat oͤhn ... bauen olde gherecht unde wanheit ... unghewontlik tolle wert affghenamen unde ghenoͤdiget1546 DithmUB. 120Faksimile (ca. 68 KB)
- abgenötigte gegenpfändung1670 Diefenb.-Wülcker 13Faksimile (ca. 187 KB)
- schlägt er den andern in seiner abgenötigten gegenwehr [Notwehr] zu todtSiebbLR.(1744) IV 3 § 5
- CCTher. 68 § 2
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