Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abpfänden

I etwas (Sache, Recht) als Pfand (durch Wegnahme oder in anderer Weise) beschlagnahmen
  • 1 mit Akkusativ des Objekts
    • -- in pleonastischer Verbindung
  • 2 mit Akkusativ des Objekts und Dativ der von der Beschlagnahme betroffenen Person
  • 3 mit Genitiv des Objekts und Dativ der Person
II eine Schuld durch Pfändung (und Pfandverwertung) beitreiben
III einen auspfänden
IV eine Beschlagnahme (durch Urteil) aussprechen (=anpfänden?)
V Verbindungen