Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abpfänden
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(abpechen)
Abpeitscher
abpelzen
abpfählen
(Abpfählung)
I etwas (Sache, Recht) als Pfand (durch Wegnahme oder in anderer Weise) beschlagnahmen
- 1 mit Akkusativ des Objekts
- -- in pleonastischer Verbindung
- 2 mit Akkusativ des Objekts und Dativ der von der Beschlagnahme betroffenen Person
- 3 mit Genitiv des Objekts und Dativ der Person
II eine Schuld durch Pfändung (und Pfandverwertung) beitreiben
III einen auspfänden
IV eine Beschlagnahme (durch Urteil) aussprechen (=anpfänden?)
V Verbindungen
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Abpflöckung
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